Aufnahmevereinbarung
Inhalt der Aufnahmevereinbarung
Eine Aufnahmevereinbarung muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschers folgende Angaben enthalten:
- Die Verpflichtung des Ausländers, Forschungstätigkeiten durchzuführen.
- Die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forscher zur Durchführung von Forschungstätigkeiten aufzunehmen.
- Die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses (wie zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis oder ein Stipendiatsverhältnis), welches zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Forschers, zur Dauer des Aufenthalts und sowie bei einem Arbeitsverhältnis zum Gehalt.
- Eine Klausel, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis für Forscher erteilt wird.
Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn
- der Drittstaatsangehörige geeignet und befähigt ist, Forschungstätigkeit durchzuführen. Hierfür muss er in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht,
- der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
Datum 10.12.2012


