BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Führung des Ausländerzentralregisters - Ausländerzentralregister

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Ausländerzentralregister

Das Ausländerzentralregister (AZR) ist eine bundesweite personenbezogene Datei, die zentral vom Bundesamt geführt wird. Sie enthält Informationen über Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben. Das AZR ist zudem Informationsquelle für mehr als 6.500 Partnerbehörden.

Aufbau des Registers und Löschfristen

Das Register besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer Visadatei. Die Daten im allgemeinen Datenbestand werden im Regelfall zehn Jahre nach der Ausreise eines Ausländers, im Falle der Einbürgerung sofort aus dem Register gelöscht. Für die Visadatei beträgt die Frist grundsätzlich fünf Jahre.

Im AZR dürfen Daten gespeichert werden, sofern das AZR-Gesetz (AZR-G) dazu ermächtigt. Alle Speichersachverhalte, die im Register gespeichert werden, sind in der Anlage zur AZR-G-Durchführungsverordnung konkretisiert.

Selbstauskunft aus dem AZR

Ein Ausländer erhält auf schriftlichen Antrag kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (Selbstauskunft gemäß § 34 AZR-G). Im Antragsformular sind dabei Angaben zur eigenen Person zu machen. Bei einer persönlichen Antragstellung im Bundesamt genügt zur Prüfung der Identität die Vorlage eines amtlichen Ausweises. In den übrigen Fällen ist die Unterschrift des Antragstellers auf dem Antrag zu beglaubigen.

Antragsteller befindet sich in Deutschland   

Eine Beglaubigung ist durch alle öffentlichen Stellen möglich.

Antragsteller befindet sich im Ausland

Eine Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung, einen Notar oder eine befugte Behörde des Herkunftsstaates ist möglich.

Die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird.

Datum 18.01.2011

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