Fördergrundsätze
Die Förderung durch den EFF unterliegt bestimmten Kriterien:
Ergänzen, aber nicht ersetzen
Der EFF ergänzt nationale, regionale und lokale Maßnahmen. Er kann diese aber nicht ersetzen. Sach- und Dienstleistungen, auf denen ein Rechtsanspruch besteht, dürfen nicht mit Fondsmitteln gefördert werden. Nur Projekte, die mehr Geld benötigen, als sie über den gesetzlichen Leistungskatalog bekommen, können gefördert werden (Additionalitätsprinzip).
Immer im Zusammenhang
Die geförderten Maßnahmen müssen mit den Förderzielen der Europäischen Union in Einklang stehen und mit anderen europäischen Förderprogrammen abgestimmt sein. Dabei ist es wichtig, dass bei der Absprache der unterschiedliche Kreis der Empfänger in den jeweiligen Fonds beachtet wird:
- Europäischer Sozialfonds (ESF) fördert den "Wirtschaftsbeteiligten", das Unternehmen
- Europäischer Integrationsfonds (EIF) fördert den dauerhaft aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
- Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF) fördert Flüchtlinge und Vertriebene
- Europäischer Rückkehrfonds (ERF) fördert den ausreisepflichtigen und nicht ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen
Besonders die gesetzliche Altfallregelung §§ 104a, 104b AufenthG ist in diesem Zusammenhang zu beachten.
Mehrjährigkeit
Auf der Grundlage der Ratsentscheidung-EFF erstellt die EU - Fondsverwaltung Nationale Jahresprogramme, die die Förderabsichten in Deutschland aufzeigen. In diesem Kontext steht die Förderung der nationalen Projekte. Eine Mindest- oder Höchstdauer müssen Projekte und Maßnahmen in der Regel nicht aufweisen. Sie dürfen aber maximal drei Jahre nicht überschreiten.


