Zielgruppen und Förderziele
Das sind die förderfähigen Zielgruppen des EFF:
- Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats oder Staatenlose, die diesen Status laut Definition der Genfer Konvention haben und als Flüchtlinge in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind. Das sind insbesondere Personen, die nach § 2 und § 3 AsylVfG als Asylberechtigte bzw. sonstige politische Flüchtlinge den Status von Flüchtlingen nach der Genfer Konvention genießen.
- Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats oder Staatenlose, die eine Form subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 ("Qualifikationsrichtlinie") genießen. Diese Regelung gilt insbesondere für Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt wurde.
- Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats oder Staatenlose, die einen Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie beantragt haben.
- Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird.
Das sind insbesondere Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen. - Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat auf Ersuchen des UNHCR (Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) neu angesiedelt werden.
Allgemeines Förderziel (Art. 2 EFF)
Durch die Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen ergeben sich Kosten für die Mitgliedstaaten. Daher wird der Flüchtlingsfonds die Mitgliedstaaten durch Zuschussfinanzierung entsprechender Maßnahmen unterstützen.
Datum 18.01.2011


