BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Fördergrundsätze

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Fördergrundsätze

Die Förderung durch den ERF unterliegt bestimmten Krierien:

Ergänzen, nicht ersetzen

Der ERF ergänzt nationale, regionale und lokale Maßnahmen. Er kann diese aber nicht ersetzen. Sach- und Dienstleistungen, auf denen ein Rechtsanspruch besteht, dürfen nicht mit Fondsmitteln gefördert werden. Nur Projekte, die mehr Geld benötigen, als sie über den gesetzlichen Leistungskatalog bekommen, können gefördert werden (Additionalitätsprinzip).

Immer im Zusammenhang

Die geförderten Maßnahmen müssen mit den Förderzielen der Europäischen Union in Einklang stehen und mit anderen europäischen Förderprogrammen abgestimmt werden. Dabei ist es wichtig, dass bei der Absprache der unterschiedliche Kreis der Empfänger in den jeweiligen Fonds beachtet wird:

  • Europäischer Sozialfonds (ESF) fördert den "Wirtschaftsbeteiligten", das Unternehmen
  • Europäischer Integrationsfonds (EIF) fördert den dauerhaft aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
  • Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF) fördert Flüchtlinge und Vertriebene
  • Europäischer Rückkehrfonds (ERF) fördert den ausreisepflichtigen und nicht ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen

     

Mehrjährigkeit

Auf der Grundlage der Ratsentscheidung-ERF erstellt die EU - Fondsverwaltung Nationale Jahresprogramme, die die Förderabsichten in Deutschland aufzeigen. In diesem Kontext steht die Förderung der nationalen Projekte. Eine Mindest- oder Höchstdauer müssen Projekte und Maßnahmen in der Regel nicht aufweisen. Sie dürfen aber maximal ein Jahr nicht überschreiten.

Datum 18.01.2011

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