Zielgruppen und Förderziele
Das sind die förderfähigen Zielgruppen des ERF:
Im Bereich "freiwillige Rückkehr" werden folgende Personen gefördert:
- Asylbewerber, die noch keinen bestands-/rechtskräftigen Bescheid erhalten haben
- bestands-/rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, die über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung gem. § 60a AufenthG verfügen
- Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und Personen, denen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zuerkannt wurde
- Sonstige ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, welche die Voraussetzungen für eine Einreise und den Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen und freiwillig ausreisen wollen.
Im Bereich "erzwungene Rückkehr" werden folgende Personen gefördert:
- bestands-/rechtskräftig abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber, die über keine Aufenthaltserlaubnis und keine Duldung gem. § 60a AufenthG verfügen
- sonstige ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, welche die Voraussetzungen für eine Einreise und den Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen und nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Die also erzwungen zurückkehren würden.
Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Bürger der Europäischen Union sind.
Allgemeines Förderziel
Der Rückkehrfonds strebt eine Vereinheitlichung der Rückkehrpolitik aller Mitgliedstaaten an (Art. 2 Ratsentscheidung-ERF). Die strategischen Leitlinien der Europäischen Kommission definieren dieses Ziel.
Spezifische Förderziele
Art. 3 Ratsentscheidung-ERF beschreibt drei "spezifische" Förderziele:
- Integriertes Rückkehrmanagement
Zu diesem Zweck müssen alle Mitgliedstaaten integrierte Rückkehrpläne erarbeiten und umzusetzen. Diese beinhalten Programme für die freiwillige Rückkehr, aber auch bei einer Rückführung, die zwangsweise geschieht. Dabei müssen Humanität und Menschenwürde bewahrt werden.
- Kooperation der Mitgliedstaaten.
Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten soll untereinander mit den jeweils zuständigen Regierungsstellen, Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden intensiviert und verbessert werden.
- Harmonisierung des Rechts im Sinne einer gemeinschaftlichen Rückkehrpolitik
Ziel ist eine Vereinheitlichung der jeweiligen Rückkehrprogramme und Rückkehrbedingungen.


