Familienasyl und Familiennachzug
Quelle: BAMF
Familienasyl
Familienmitglieder von Schutzberechtigten erhalten ebenfalls Asyl.
Im Sinne des Familienasyls zählen als Familienmitglied:
- Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
- die minderjährigen ledigen Kinder,
- die personensorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Ledigen,
- andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personensorgeberechtigt sind,
- die minderjährigen ledigen Geschwister von Minderjährigen.
Voraussetzung für Ehegattinnen oder Ehegatten ist, dass eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Asylantrag vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist und die Schutzberechtigung nicht zu widerrufen ist.
Diese Regelung gilt für Schutzberechtigte, denen der Flüchtlingsschutz oder die Asylberechtigung zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde.
In Deutschland geboren
Wird ein Kind in Deutschland nach der Asylantragstellung der Eltern geboren, bietet der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Hierzu informieren die Eltern, von denen noch mindestens ein Elternteil im Asylverfahren ist, oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt. Der Asylantrag gilt damit automatisch – im Interesse des Neugeborenen – als gestellt. Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen.
Ebenfalls und zum Schutz des Kindes werden und dürfen minderjährige Kinder bei einem ablehnenden Bescheid nicht getrennt von ihren Eltern rückgeführt werden.
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