Bei sicheren Herkunftsstaaten gilt die Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Dies kann jedoch bei der persönlichen Anhörung widerlegt werden.
Für Einreiseversuche auf dem Luftweg gilt im Falle einer Asylbeantragung ein Sonderverfahren. Das sogenannte Flughafenverfahren wird im Transitbereich durchgeführt.
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