Grundsätzlich sollten die Teilnehmer an den Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 BVFG vorher einen Integrationskurs besucht haben. Dies ist jedoch entbehrlich, wenn der Spätaussiedler anhand eines anders erworbenen Sprachzertifikates, eines deutschen Schulabschlusses oder unter Umständen eines längeren Testgespräches nachweisen kann, dass er über das erforderliche Sprachniveau verfügt.
Wegen der Komplexität der behandelten Themen sind deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau der Stufe B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme.