BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Monitoring

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Monitoring

Der folgende Bericht widmet sich der Zuwanderung nach Deutschland im Zeitraum 01.01.2012 bis 29.02.2012. Es gelten die folgenden Parameter:

  • Die Werte sind gegliedert nach der Anzahl der erteilten Titel sowie nach Aufenthaltszwecken beziehungsweise Rechtsgründen/Rechtsvorschriften nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  • Zusätzlich wird zwischen Titeln an Ausländer mit Ersteinreise vor dem 01.01.2012 (sogenannten "Bestandsausländern") und mit Ersteinreise ab dem 01.01.2012 (also aktuellen Zuzügen) unterschieden. Hierbei werden auch Vergleiche mit den entsprechenden Vorjahreszeiträumen durchgeführt. Sofern aus Vereinfachungsgründen nur die Jahreszahl benannt wird, ist damit stets der Vergleichszeitraum im jeweiligen Jahr gemeint.
  • Die Zahlen sind stichtagsbedingt als vorläufig zu betrachten, da Nachmeldungen erfolgen.
  • Die Daten können bei Bedarf in tabellarischer Form, geordnet nach von den Ausländerbehörden erteilten Aufenthaltstiteln an Nicht-EU-Ausländer, Wanderungszwecken und Einreisezeitraum, zur Verfügung gestellt werden.

Gesamtzahl der erteilten Aufenthaltstitel mit Jahresvergleich

Im Zeitraum 01.02.2012 bis 29.02.2012 wurden bundesweit insgesamt 10.770 Aufenthaltserlaubnisse (AE) und 2.914 Niederlassungserlaubnisse (NE) nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt.

Der Vergleich mit den Vormonatszeiträumen aus 2011 stellt sich wie folgt dar:

Aufenthaltserlaubnisse
Erteilungen mit Einreise vor dem 01.01. des jeweiligen JahresErteilungen mit Einreise nach dem 01.01. des jeweiligen JahresGesamt
Februar 20129.6821.08810.770
Januar 201211.693
36612.059
Dezember 20118.6323.05311.685
Niederlassungserlaubnisse
Erteilungen mit Einreise vor dem 01.01. des jeweiligen JahresErteilungen mit Einreise nach dem 01.01. des jeweiligen JahresGesamt
Februar 20122.90772.914
Januar 20123.65263.658
Dezember 20113.335163.351

Die Tabellen zeigen für 2012, dass bis Ende Februar dieses Jahres der weit überwiegende Anteil der Aufenthaltstitel, worunter auch Verlängerungen fallen, an Personen erteilt wurde, die schon vor dem 01.01. eingereist sind.

Der Zuzug wegen Ausbildung bildet mit rund 52 Prozent den Schwerpunkt im Bereich der erteilten AE mit Ersteinreise seit dem 01.01.2012. Für diese Gruppe wurden im Erhebungszeitraum 265 AE erteilt, im Vormonatszeitraum waren es 130 AE.

Den Schwerpunkt im Bereich der NE mit Ersteinreise ab dem 01.01.2012 bilden die Erteilung nach § 23 AufenthG mit sechs AE, im Vormonatszeitraum 2011 waren es zwei.

Erwerbsmigration

Der folgende Abschnitt präsentiert Angaben speziell zur Migration zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitsmigration aus EU-Staaten, da diese nicht dem Aufenthaltsgesetz unterliegt.

Die Darstellung ist nach den jeweils zugrunde liegenden Rechtsvorschriften gegliedert.

a) AE zum Studium oder sonstigen Ausbildungszwecken (§§ 16, 17 AufenthG)

Im Erhebungszeitraum wurden insgesamt 2.066 AE (Januar 2011: 1.809) zu Ausbildungszwecken erteilt.

  • Von diesen waren 1.596 (also rd. 77 Prozent) konkret dem Zweck „Studium“ zuzuordnen (Januar 2012: 1.809 – was rd. 80 Prozent entspricht).
  • Die Möglichkeit, eine AE zum Zweck der Studienbewerbung zu erhalten, nahmen sechs Personen in Anspruch (Januar 2012: 5).
  • Eine AE an Studienabsolventen zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach dem Studium wurde im Erhebungszeitraum 99 Personen (Januar 2012: 112) erteilt.
  • Für Sprachkurse und Schulbesuche wurden 147 AE (Januar 2012: 122) und
  • für die Teilnahme an betrieblichen Aus- und Weiterbildungsangeboten 215 AE (Januar 2012: 133) erteilt.

b) AE zur Beschäftigung (§§ 18, 18 a AufenthG)

Zum Zwecke der Beschäftigung sind bis Februar 2012 insgesamt 1.793 AE (Januar 2012: 1.912) erteilt worden. Von diesen Arbeitsmigranten hielten sich 1.532 Personen (Januar 2012: 1.781) bereits vor 2012 im Bundesgebiet auf, 261 (Januar 2012: 131) reisten neu ein.

Eine Differenzierung der AE nach § 18 AufenthG lässt erkennen, dass

  • der weit überwiegende Teil (1.342) der im Erhebungszeitraum 2012 erteilten AE zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach Rechtsverordnung (§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) erteilt wurde (Januar 2012: 1.491),
  • 15 (Januar 2012: 19) Personen eine Erlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung im öffentlichen Interesse (§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) erhielten und
  • weitere 434 AE (Januar 2012: 394) an Personen erteilt wurden, die eine Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung ausübten (§ 18 Abs. 3 AufenthG).

Hieraus ergibt sich eine Relation von rund 3,8 zu 1 zwischen AE-Erteilungen zum Zwecke einer qualifizierten Beschäftigung und Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung erfordern.

  • Auf qualifiziert Geduldete (§ 18 a Abs. 1 Ziff. 1 a AufenthG) entfielen im Erhebungszeitraum zwei AE.
  • Es wurden keine AE für Personen mit anerkanntem Hochschulabschluss (§ 18 a Abs. 1 Ziff. 1 b AufenthG) und
  • ebenfalls keine AE für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung und dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung (§ 18 a Abs. 2 Ziff. 1 c AufenthG) erteilt.

c) NE für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)

Im Erhebungszeitraum sind 3 NE (Januar 2012: 21) an Hochqualifizierte erteilt worden. Hiervon hielten sich 2 Personen (Januar 2012: 17) bereits vor 2012 im Bundesgebiet auf, 1 Person (Januar 2012: 4) reisten ab dem 01.01. neu ein.

d) AE für Forschungszwecke (§ 20 AufenthG)

Im Erhebungszeitraum 2012 wurden insgesamt 11 AE (Januar 2012: 14) zum Zwecke der Forschung erteilt. Hiervon entfiel keine AE auf den Erteilungszweck nach § 20 Abs. 5 AufenthG an in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Forscher.

e) AE zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG)

Die Anzahl der zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilten AE betrug im Erhebungszeitraum insgesamt 196 AE (Januar 2012: 167). 191 Erteilungen entfielen auf Personen, die bereits vor Jahresbeginn 2012 eingereist waren (Januar 2012: 162), 5 AE gingen an Neueingereiste (Januar 2012: 5).

Die seit Februar 2009 mögliche Differenzierung im AZR lässt erkennen, dass

  • 26 AE (Januar 2012: 30) aufgrund übergeordneten wirtschaftlichen Interesses (§ 21 Abs. 1 AufenthG) erteilt wurden,
  • 1 AE (Januar 2012: 2) auf der Grundlage gegenseitiger völkerrechtlicher Vergünstigungen (§ 21 Abs. 2 AufenthG) und
  • 169 AE (Januar 2012: 135) zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG).

f) Fortzüge ins Ausland oder nach unbekannt (mit AE nach §§ 16 Abs. 4, 18, 20 oder 21 AufenthG)

Im Erhebungszeitraum Februar 2012 wurden mit insgesamt 807 weniger Fortzüge ins Ausland oder nach unbekannt mit zuvor jeweils erteilter AE nach den o.g. erwerbsspezifischen Vorschriften des AufenthG registriert als im Vormonatszeitraum (915). Hierbei handelt es sich um

  • 43 AE (Januar 2012: 27) zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium (§ 16 Abs. 4 AufenthG),
  • 738 AE (Januar 2012: 870) zum Zwecke der Beschäftigung (§ 18 AufenthG), hiervon

    • 198 AE ohne Erfordernis der qualifizierten Berufsausbildung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) und
    • 511 AE mit Erfordernis der qualifizierten Berufsausbildung (§ 18 Abs. 4 AufenthG),
  • 4 AE (Januar 2012: 0) zum Zwecke der Forschung (§ 20 AufenthG) und
  • 22 AE (Januar 2012: 18) zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG).

Andere Migrationsarten

Die folgende Darstellung bezieht sich auf solche Zuwanderungsarten, die in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit der oben dargestellten Erwerbsmigration stehen oder die für den Arbeitsmarkt relevant sind.

a) AE aufgrund des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 AufenthG)

Auf dieser Rechtsgrundlage sind im Febraur 2012 insgesamt 1.915 AE erteilt worden, davon 1.848 an Personen, die schon vor 2012 eingereist waren, und 67 an solche mit Einreisedatum in 2012. Gegenüber dem Vormonatszeitraum in 2012 (insgesamt 2.299 AE, davon 2.275 an vor 2011 Eingereiste, 24 an in 2012 Eingereiste) waren es mehr Titelerteilungen an Personen, die schon vor 2012 nach Deutschland gekommen waren, und mehr an solche, die in diesem Jahr nach Deutschland eingereist sind.

b) AE aufgrund des Ehegattennachzugs (§ 30 AufenthG)

Einen weiteren Schwerpunkt der familienspezifischen Zuwanderung stellt der Ehegattennachzug dar. Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage sind im Erhebungszeitraum 2012 insgesamt 847 AE erteilt worden. Gegenüber Januar 2012 mit insgesamt 837 AE waren es 16 AE mehr.

c) AE aufgrund Nachzugs der Eltern (§ 36 Abs. 1 AufenthG)

Nach dieser Rechtsgrundlage wurden im Erhebungszeitraum 2 AE erteilt (Januar 2012: 2).

d) AE aufgrund Aufnahme durch oberste Landesbehörde (§ 23 Abs. 1 AufenthG)

Die Anzahl der Erteilungen nach dieser Rechtsgrundlage ist mit 327 AE im Erhebungszeitraum weiterhin hoch. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um erstmalige, sondern um neue Erteilungen aufgrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 05.12.2009 zum Bleiberecht.

e) AE für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 38 a AufenthG)

Im Erhebungszeitraum wurden 14 AE nach dieser Rechtsgrundlage erteilt (Januar 2012: 22 AE).

f) AE auf Probe (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG)

Nach dieser Rechtsgrundlage im Rahmen der Altfallregelung iat im Erhebungszeitraum eine AE erteilt worden. Der Vergleichswert aus dem Monat Januar 2012 mit zwei Erteilungen zeigt, dass diese Anzahl weiterhin niedrig ist.

g) AE aufgrund Aufnahme durch oberste Landesbehörde in Verbindung mit Übergangs-/Altfallregelungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104 AufenthG)

Im Erhebungszeitraum 2012 wurden insgesamt 12 AE nach dieser Rechtsgrundlage erteilt; auch hier ist die Zahl im Vergleich zu Januar 2012 (64) niedrig.

Die Anzahl der AE-Erteilungen ist weiterhin rückläufig. Es handelt sich hier jedoch nicht um Ersterteilungen, sondern um neue Erteilungen aufgrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 05.12.2009 zum Bleiberecht.

Datum 06.04.2012

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