Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen
Gut qualifizierte Lehrkräfte sind die Voraussetzung für den Erfolg von Integrationskursen. Neben hoher pädagogischer und interkultureller Kompetenz zeichnen sich diese Lehrkräfte durch hohe fachliche Qualifikation aus.
Rechtsgrundlagen
Die Integrationskursverordnung (IntV) definiert die Zulassungsvoraussetzungen für Lehrkräfte wie folgt:
- Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen (§ 15 Absatz 1 IntV).
- Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung teilgenommen hat (§ 15 Absatz 2 IntV).
- Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 IntV).
- Für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen ab dem 01.01.2014 muss eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden (§ 15 Absatz 3 Satz 2 IntV i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung).
Zulassungsverfahren
Die Zulassung der Lehrkräfte erfolgt zentral durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg.
- Der Antrag wird bei allen Neuzulassungen mit dem Vordruck "Antrag auf Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen" über einen zugelassenen Integrationskursträger gestellt.
- Lehrkräfte, die bereits eine Zulassung für den Unterricht in Integrationskursen besitzen und zusätzlich die ab 01.01.2014 erforderliche Zulassung für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen begehren, verwenden hierzu den Vordruck "Antrag auf eine ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen". In diesem Fall ist die Antragstellung über einen zugelassenen Integrationskursträger nicht erforderlich.
Hervorhebung als Checkliste: Checkliste
Das Bundesamt entscheidet nach Prüfung aller im Antragsverfahren vorgelegten schriftlichen Unterlagen und teilt seine Entscheidung mit.
- Lehrkräfte, die über ein in Deutschland abgeschlossenes DaF/DaZ-Studium verfügen, werden gemäß § 15 Absatz 1 IntV sofort zugelassen.
- Lehrkräfte, die ein solches Studium nicht nachweisen können, aber die Zulassungskriterien der Zusatzqualifizierung erfüllen, müssen nach § 15 Absatz 2 IntV an einer Zusatzqualifizierung teilnehmen. Das Bundesamt entscheidet in diesen Fällen, ob für eine Zulassung noch eine verkürzte Zusatzqualifizierung (70 Unterrichtsstunden) oder eine unverkürzte Zusatzqualifizierung (140 Unterrichtsstunden) zu absolvieren ist. Diese Entscheidung, der eine Liste mit den akkreditierten Einrichtungen beigefügt wird, ist dann Grundlage für die Teilnahme an der vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung.
- Lehrkräfte, die die Zusatzqualifikation für Lehrkräfte im Alphabetisierungsbereich nachweisen, erhalten zusätzlich die ab 01.01.2014 erforderliche Zulassung für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen.
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
Zusatzqualifizierung
1. Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Bereich Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Der Übersicht "Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung" ist zu entnehmen, welche Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu einer Zusatzqualifizierung im Sinne von § 15 Absatz 2 IntV. erforderlich sind. Die Zusatzqualifizierung können Lehrkräfte nur bei einer vom Bundesamt akkreditierten Einrichtung erwerben. Die Anmeldeformalitäten für die Zusatzqualifizierung muss die Lehrkraft mit der Qualifizierungseinrichtung selbst abstimmen. Nach erfolgreichem Abschluss der vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung erhalten Lehrkräfte in Integrationskursen ein entsprechendes Zertifikat des Bundesamtes.
2. Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Orientierungskursen
Für die Lehrtätigkeit in Orientierungskursen wird durch § 15 Absatz 3 Satz 1 IntV eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung gefordert. Diese gilt für Lehrkräfte mit einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 und 2 IntV als erworben. Eine Teilnahme an der ergänzenden Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Orientierungskurs wird aber weiterhin empfohlen.
3. Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen
Die zusätzliche Regelung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen tritt am 01.01.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt zwingende Vorschrift. Bei fehlender Qualifikation im Alphabetisierungsbereich müssen deshalb ab diesem Zeitpunkt alle Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, erfolgreich eine Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen besucht haben. Diese ist Voraussetzung für die Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen.


