Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen
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Rechtsgrundlagen
Die Integrationskursverordnung (IntV) definiert die Zulassungsvoraussetzungen für Lehrkräfte wie folgt:
- Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen (§ 15 Absatz 1 IntV).
- Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung teilgenommen hat (§ 15 Absatz 2 IntV).
- Lehrkräfte, die in einem Alphabetisierungskurs unterrichten, müssen ab dem 01.01.2014 neben einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 2 IntV zusätzlich eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung im Bereich der Alphabetisierung nachweisen können (§ 15 Absatz 3 Satz 2 IntV i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung).
- Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 IntV).
Zulassungsverfahren
Die Zulassung der Lehrkräfte erfolgt zentral durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regionalstelle Würzburg, Referat 334.
Lehrkräfte, die noch über keine Zulassung für den Unterricht in Integrationskursen verfügen, müssen im Rahmen des Zulassungsverfahrens den „Antrag auf Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen" stellen.
Gleichzeitig dazu können die Lehrkräfte, die ab dem 01.01.2014 eine Zulassung für das Unterrichten im Alphabetisierungskurs begehren, diese mit dem Vordruck „Antrag auf eine ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen“ beantragen.Die Anträge müssen über einen zugelassenen Integrationskursträger gestellt werden.
- Lehrkräfte, die bereits über eine Zulassung für den Unterricht in Integrationskursen verfügen und zusätzlich die ab 01.01.2014 erforderliche Zulassung für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen begehren, verwenden hierzu ebenfalls den Vordruck "Antrag auf eine ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen". In diesem Fall ist die Antragstellung über einen zugelassenen Integrationskursträger nicht erforderlich.
Hervorhebung als Checkliste: Checkliste
Das Bundesamt entscheidet nach Prüfung aller im Antragsverfahren vorgelegten schriftlichen Unterlagen und teilt seine Entscheidung mit.
Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen (§ 15 Absatz 1 und 2 IntV)
- Lehrkräfte, die über ein in Deutschland abgeschlossenes DaF/DaZ-Studium verfügen, werden gemäß § 15 Absatz 1 IntV sofort zugelassen.
- Lehrkräfte, die ein solches Studium nicht nachweisen können, aber die Zulassungskriterien der Zusatzqualifizierung erfüllen, müssen nach § 15 Absatz 2 IntV an einer Zusatzqualifizierung teilnehmen. Das Bundesamt entscheidet in diesen Fällen, ob für eine Zulassung noch eine verkürzte Zusatzqualifizierung (70 Unterrichtsstunden) oder eine unverkürzte Zusatzqualifizierung (140 Unterrichtsstunden) zu absolvieren ist.
Zulassung von Lehrkräften in Alphabetisierungskursen (§ 15 Absatz 3 Satz 2 IntV)
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
- Lehrkräfte, die Qualifikationen im Bereich der Alphabetisierung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 IntV nachweisen können, erhalten die ab 01.01.2014 erforderliche Zulassung für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen.
- Lehrkräfte, die über wenig oder keine Qualifikationen im Bereich der Alphabetisierung verfügen, müssen an einer Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen teilnehmen. Das Bundesamt entscheidet in diesen Fällen, ob für eine Zulassung noch eine verkürzte Zusatzqualifizierung (40 Unterrichtsstunden) oder eine unverkürzte Zusatzqualifizierung (80 Unterrichtsstunden) zu absolvieren ist.
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
Zusatzqualifizierung
1. Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Bereich Deutsch als Zweitsprache
Der Übersicht "Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften in Integrationskursen" ist zu entnehmen, welche Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu einer Zusatzqualifizierung im Sinne von § 15 Absatz 2 IntV erforderlich sind. Die Zusatzqualifizierung können Lehrkräfte nur bei einer vom Bundesamt akkreditierten Einrichtung erwerben. Die Anmeldeformalitäten für die Zusatzqualifizierung muss die Lehrkraft mit der Qualifizierungseinrichtung selbst abstimmen. Nach erfolgreichem Abschluss der vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung erhalten Lehrkräfte in Integrationskursen ein entsprechendes Zertifikat des Bundesamtes.
2. Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Orientierungskursen
Für die Lehrtätigkeit in Orientierungskursen wird durch § 15 Absatz 3 Satz 1 IntV eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung gefordert. Diese gilt für Lehrkräfte mit einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 und 2 IntV als erworben. Eine Teilnahme an der ergänzenden Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Orientierungskurs wird aber weiterhin empfohlen.
3. Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen
Für die Lehrtätigkeit in Alphabetisierungskursen muss gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 IntV eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden. Der Übersicht „Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen mit Alphabetisierung“ ist zu entnehmen, welche Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu einer Qualifizierung im Sinne von § 15 Absatz 3 Satz 2 erforderlich sind.
Die Zusatzqualifizierung können Lehrkräfte nur bei einer vom Bundesamt akkreditierten Einrichtung erwerben. Die Kosten werden bis auf Weiteres durch das Bundesamt übernommen und direkt mit der Qualifizierungseinrichtung abgerechnet.
Die Anmeldeformalitäten für die Zusatzqualifizierung muss die Lehrkraft mit der Qualifizierungseinrichtung selbst abstimmen. Nach erfolgreichem Abschluss der vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung erhalten Lehrkräfte in Integrationskursen ein entsprechendes Zertifikat des Bundesamtes und die Zulassung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen.


