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EU-Bürger

Teilnahme an einem Integrationskurs

Bürger der Europäischen Union haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag gemäß § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind.

Kosten

Eine Kursstunde wird gegenüber dem Kursträger mit 2,60 € je Teilnehmer für den Alphabetisierungs- und Jugendintegrationskurs bzw. mit 2,54 € je Teilnehmer für den allgemeinen Integrationskurs und die anderen Spezialkurse vergütet. Die Teilnehmer beteiligen sich mit 1,20 € an jeder Unterrichtsstunde, das BAMF übernimmt die restlichen Kosten. Gemäß Übergangsregelung des § 22 Abs. 2 IntV müssen Teilnehmer, die sich bis zum 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,00 € pro Unterrichtseinheit entrichten. Bei einem Stundenumfang von 660 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer somit ein Eigenbeitrag in Höhe von 792,00 € (bei Anmeldung bis zum 1. Juli 2012 in Höhe von 660,00 €). Die einmalige Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 IntV ist bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Abschlusstest auch eine zweite Testteilnahme kostenlos möglich.

Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfe-Empfänger werden gemäß § 9 Absatz 2 Integrationskursverordnung (IntV) auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Die übrigen Teilnehmer können auf Antrag befreit werden, wenn die Zahlung des Kostenbeitrages für sie eine besondere Härte darstellt. Die zuständige Regionalstelle des Bundesamtes führt dann eine so genannte Härtefallprüfung durch.

Teilnahmeberechtigte, die nach § 9 Absatz 2 IntV vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme auf Antrag auch die notwendigen Fahrtkosten erstattet.

Datum 02.03.2012

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