Arbeiten in Deutschland als Nicht-EU Bürger
Wer als Arbeitsmigrant in Deutschland arbeiten möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist, welche Voraussetzungen und Fähigkeiten mitgebracht werden. So gibt es für Hochqualifizierte, Wissenschaftler oder Selbstständige besondere Verfahren und Bestimmungen, die eine Zuwanderung erleichtern. Die folgende Übersicht veranschaulicht die Gliederung im Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Allgemein (§ 18 AufenthG)
Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Hierbei werden auch die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Ein Aufenthaltstitel für die Beschäftigung kann dabei nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (§ 18 Abs. 1 AufenthG).
Bei Arbeitsmigranten mit einem Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG ist zu unterscheiden zwischen Berufen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer Beschäftigung zustimmen muss, und Berufen, die zustimmungsfrei sind (siehe § 18 Abs. 2 AufenthG). Hierzu zählen nach der Beschäftigungsverordnung beispielsweise Führungskräfte, Journalisten oder Berufssportlerinnen und Berufssportler.
Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
Hochqualifizierte können von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dies sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobener Position sowie Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung und einem Mindestgehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (zurzeit 66.000 €).
Forscher (§ 20 AufenthG)
Ein Forscher kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannte Forschungseinrichtung mit ihm eine Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen hat.
Promovierende, die ihre Dissertation im Rahmen einer Forschungstätigkeit erstellen, für die mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung wirksam abgeschlossen wurde, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Forscherrichtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erhalten.
Einem Forscher, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der EU-Forscherrichtlinie besitzt, ist ein Visum und für längerfristige Aufenthalte die entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, um Teile des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet durchführen zu können. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten allerdings nur, wenn der Forscher die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 AufenthG erfüllt.
Selbständige (§ 21 AufenthG)
Ein Unternehmer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist (§ 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG). In der Regel sind diese Bedingungen bei einer Investitionssumme von 250.000 Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen erfüllt.
Wenn der oder die Selbstständige ihre Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist, kann er oder sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 21 Abs. 4 AufenthG).
Weitere Formen der Arbeitsmigration
Zudem gibt es die Möglichkeit, als Werkvertragsarbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer in Deutschland tätig zu sein.


