BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Besondere Verfahren

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Besondere Verfahren

Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Beim "Flughafenverfahren" werden Asylentscheidungen gefällt, während der Ausländer sich auf dem Flughafengelände aufhält.

Sichere Drittstaaten

Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedsländer sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin II-Verordnung, die Bestimmungen enthält, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung.

Falls der sichere Drittstaat nicht festgestellt werden kann, weil der Asylbewerber die Auskunft verweigert und entsprechende Unterlagen nicht aushändigt, wird das Asylverfahren fortgeführt. Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist in diesem Fall allerdings ausgeschlossen. Sollte im Herkunftsland Verfolgung drohen, kann jedoch Flüchtlingsschutz zuerkannt werden.

Sonderregelung „Flughafenverfahren“

Für einige Asylbewerber, die auf dem Luftwege einreisen, besteht eine Sonderregelung. Sollten sie keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen – also einem EU-Mitgliedsland, aus Ghana oder dem Senegal –, gilt für sie das „Flughafenverfahren“: Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor die Bundespolizei darüber entschieden hat, ob er einreisen darf.

Wenn das Bundesamt den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylbewerber kann sich jedoch kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden.

„Flughafenverfahren“ nur an bestimmten Flughäfen

Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf der Asylbewerber einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bis das Gericht das Eilverfahren entschieden hat, muss der Asylbewerber im Transitbereich des Flughafens bleiben. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird er direkt wieder abgeschoben.

Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, in denen die Asylbewerber auf dem Flughafengelände untergebracht werden können. Möglich ist dies an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München.

Datum 18.01.2011

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