BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Ausländerbehörden

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Ausländerbehörden

Das Bundesamt führt die Asylverfahren in alleiniger Zuständigkeit durch. Hier lesen Sie, wie die übrigen Aufgaben zwischen Ausländerbehörden und Bundesamt während der Verfahrensdauer aufgeteilt sind.

In den ersten Wochen des Asylverfahrens sind die Asylbewerber verpflichtet, sich in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen aufzuhalten. Das Bundesamt entscheidet, welche Aufnahmeeinrichtung für die Unterbringung zuständig ist, die Ausländerbehörden kümmern sich um die Bereitstellung der Unterkünfte sowie um die Sicherung des Lebensunterhalts. Solange sich die Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen aufhalten müssen, ist das Bundesamt auch für Entscheidungen über deren Aufenthalt zuständig.

Endet die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, geht die Zuständigkeit für die aufenthaltsrechtlichen Fragen auf die Ausländerbehörde über.

Nach Abschluss des Asylverfahrens teilt das Bundesamt der Ausländerbehörde die Entscheidung über den Asylantrag mit. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden.

Wurde dem Asylantrag stattgegeben (oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt beziehungsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt), so erteilt die Ausländerbehörde dem Ausländer den entsprechenden Aufenthaltstitel. Wurde der Asylantrag abgelehnt, so ist der Ausländer ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde überwacht die Ausreise, reist der Ausländer nicht freiwillig aus, so leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung in die Wege.

Datum 27.07.2010

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