Asylkompromiss garantiert Schutz für politisch Verfolgte
Grundgesetzänderung soll Missbrauch des Asylrechts verhindern
Weiterhin Schutz für wirklich politisch verfolgte Ausländer bieten, aber Asylmissbrauch verhindern – das war das Ziel der Grundgesetzänderung im Jahr 1993. Nötig geworden war sie aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Asylbewerber auf knapp 440.000 im Vorjahr.
Am 6. Dezember 1992 fanden CDU, CSU, SPD und FDP einen Kompromiss zur Änderung des Asylrechts. Neben der Grundgesetzänderung ging es auch darum, die Asylverfahren einschließlich der gerichtlichen Verfahren weiter zu beschleunigen.
Änderungen im Grundgesetz
Auch nach der Änderung garantiert Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes weiterhin: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Der Schutzumfang für die Asylbewerber wurde aber eingeschränkt, und Teilbereiche des Asylverfahrens wurden neu geregelt:
- Ausländer, die über sichere Drittstaaten einreisen, in denen sie nicht verfolgt werden, sondern Schutz finden können, haben keinen Anspruch auf Asyl. Nach dem „first country concept“ muss ein Flüchtling im dem Staat Schutz suchen, in dem er nach der Flucht aus seinem Heimatland als erstes wieder „sicheren Boden“ betritt.
- Der Gesetzgeber kann eine Liste von sicheren Herkunftsstaaten erstellen. Es muss gewährleistet erscheinen, dass dort Menschen weder politisch verfolgt noch unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden. Kriterium dafür sind die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse im Land. Die Vermutung, dem Asylbewerber drohe in einem solchen sicheren Herkunftsstaat keine politische Verfolgung, kann widerlegt werden. Eine Abschiebung darf nur bei ernsten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden.
- Eine völkerrechtliche Öffnung zur Ratifikation des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Dubliner Asylrechtsübereinkommens wurde ermöglicht. Die Bundesrepublik übernahm alle draus folgenden Rechte und Pflichten.
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Auf Grundlage der bereits zum 1. April 1993 in Kraft getretenen wesentlichen organisatorischen Änderungen im Asylverfahren wurden zum 1. Juli 1993 weitere Neuregelungen zur Straffung und Beschleunigung der Verfahren eingeführt. Die Eckpfeiler dieser Novellierung waren die Regelungen
- der sicheren Drittstaaten (§ 26a AsylVfG)
- der sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylVfG)
- des Flughafenverfahrens (§ 18a AsylVfG).


