BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Neuregelung vom 26.06.1992

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Schneller und effektiver Weg zur Entscheidung

Rekordmarke bei Asylanträgen macht Gesetz zu Neuregelung erforderlich

Knapp 260.000 Asylbewerber in Deutschland – das war die neue Rekordmarke im Jahr 1991. Ein Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens im Juni 1992 war die nötige Konsequenz.

Weil das neue Gesetz erhebliche Umstrukturierungen bei Bundesamt, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten erforderte, wurden die Änderungen zum 1. Juli 1992 nur teilweise wirksam. Die strukturellen Änderungen erfolgten erst im nächsten Jahr.

Folgende Neuerungen traten im Juli 1992 in Kraft:

  • Das Bundesamt übernahm die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und auch den Erlass der Abschiebungsandrohung. Vorher hatte diese Aufgabe die zuständige Ausländerbehörde wahrgenommen, nachdem sie vom Bundesamt die Entscheidung über den Asylantrag erhalten hatte.
  • Alle Asylbewerber wurden nun erkennungsdienstlich behandelt. Zuvor war dies nur bei Zweifeln an der Identität üblich.
  • Verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden beschleunigt.
  • Die Klagefrist  wurde von einem Monat auf zwei Wochen verkürzt (§ 74 Abs. 1 AsylVfG).
  • Bei der Entscheidung „offensichtlich unbegründet“ betragen Klage- und Eilantragsfrist nun eine Woche (§ 36 i. V. m. § 74 AsylVfG).
  • Berufungszulassung durch das Obergericht und Verkürzung der Antragsfrist von einem Monat auf zwei Wochen (§ 78 AsylVfG).
  • Verstärkter Einsatz des Einzelrichters (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
  • Weitgehender Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Asylklagen (§ 75 AsylVfG).

Folgende Änderungen traten zum 1. April 1993 in Kraft:

  • Die Asylsuchenden werden mittels zentraler, computergestützter Steuerung (IT-System „EASY“, steht für „Erstverteilungssystem für Asylbewerber“) gleichmäßig nach Quoten in Erstaufnahmeeinrichtungen der Bundesländer untergebracht (§ 45 ff. AsylVfG).
  • Asylbewerber stellen ihren Antrag jetzt persönlich bei der ihrer Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes (§ 14 Abs. 1 AsylVfG). Bisher war die Ausländerbehörde zuständig gewesen.
  • Die Erreichbarkeit des Ausländers wird nun dadurch sicher gestellt, dass sein Aufenthaltsrecht nur für den Bezirk der Ausländerbehörde gilt, in dem die zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (§ 56 AsylVfG).
Datum 18.01.2011

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