EU-Richtlinien im deutschen Recht verankert
Wesentliche Änderungen beim Asylrecht im August 2007
Als Mitglied der Europäischen Union sind für die Bundesrepublik auch deren Richtlinien für das Asylrecht relevant. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz, das im August 2007 in Kraft trat, wurden insgesamt elf EU-Richtlinien im deutschen Recht verankert. Die wesentlichen Änderungen beim Asylrecht ergeben sich aus der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (QualfRL) und der Verfahrensrichtlinie (VRL).
Kernelemente der Qualifikationsrichtlinie waren bereits mit dem Zuwanderungsgesetz ins deutsche Recht übernommen worden: Als Flüchtling kann nun auch anerkannt werden, wer von nichtstaatlichen Akteuren oder aufgrund seines Geschlechts verfolgt wird. Außerdem gibt es Ausschlussklauseln für Fälle, bei denen ein Asylbewerber, der subsidiären Schutz genießt, straffällig geworden ist. Von subsidiärem Schutz spricht man, wenn der Asylantrag des Ausländers nach den Regelungen des Grundgesetzes zwar nicht anerkannt wird, er aber nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann, weil ihm dort beispielsweise die Todesstrafe oder andere existenzielle Gefahren drohen.
Zur vollständigen Umsetzung von Richtlinien müssen die Vorgaben im nationalen Recht festgeschrieben werden. Daher mussten zum Beispiel die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nun gesetzlich geregelt werden. Dazu gehört auch das Konzept des internen Schutzes: Hätte der Asylsuchende die Möglichkeit gehabt, in einem anderen Gebiet seines Heimatlands Schutz zu finden („inländische Fluchtalternative“)? Klärungsbedarf gab es auch beim subsidiären Schutz: Hier wurde der Tatbestand der unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung mit aufgenommen, außerdem eine Regelung für Fälle willkürlicher Gewalt bei bewaffneten Konflikten.
Bei der Übertragung der Verfahrensrichtlinie ins deutsche Gesetz wurden einige Rechte des Asylbewerbers festgelegt, die überwiegend der bereits bestehenden Praxis entsprachen. Zum Beispiel musste der Asylbewerber auch vorher schon über den Stand seines Verfahrens und seine Rechte und Pflichten informiert werden. Neu dagegen war aufgrund der Verfahrensrichtlinie zum Beispiel die Pflicht, dem Asylbewerber seine Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache zukommen zu lassen. Wird der Asylantrag positiv beschieden, muss der Ausländer auch über die Rechte und Pflichten unterrichtet werden, die sich aus seiner neuen Rechtsstellung ergeben.


