Einheitliche Entscheidungspraxis und erweiterter Abschiebungsschutz
Zuwanderungsgesetz bringt einige Neuerungen für Asylsuchende
Das Zuwanderungsgesetz, das im Januar 2005 in Kraft trat, hat das deutsche Ausländerrecht grundlegend reformiert. Für Asylsuchende, aber auch für das Bundesamt selbst ergaben sich einige zentrale Neuerungen.
Als zuständige Behörde hat das Bundesamt bei der Durchführung von Asylverfahren eine noch größere Verantwortung übernommen: Mit internen Steuerungsmitteln sorgt es nun dafür, dass bei Asylverfahren in allen Außenstellen einheitlich entschieden wird. Vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes war dies anders geregelt gewesen: Die Einzelentscheider im Bundesamt arbeiteten weisungsunabhängig. Für eine einheitliche Spruch- und Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Gerichte gab es den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der durch das neue Gesetz abgeschafft wurde.
Große Veränderungen brachte das Zuwanderungsgesetz darüber hinaus für Asylsuchende.
Erweiterter Abschiebungsschutz
Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann laut Gesetz nun politische Verfolgung ausgehen und bedeutet für die Betroffenen Abschiebungsschutz. Es ist ab sofort nicht relevant, ob die Verfolgung dem Herkunftsstaat selbst oder stattdessen staatsähnlichen Akteuren wie Parteien oder Organisationen zuzurechnen ist oder nicht. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Bedingung für den Abschiebungsschutz ist, dass der Staat, staatsähnliche Akteure oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, dem Asylbewerber Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten.
Das Geschlecht als Verfolgungsgrund
Wenn Asylbewerber in ihrem Herkunftsland allein aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werden, kann dies nun ausdrücklich auch unter die Kategorie „Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ Berücksichtigung finden.
Befristete Aufenthaltsbefugnis
Bisher erhielten Asylberechtigte grundsätzlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Flüchtlinge, die Anspruch auf Abschiebungsschutz hatten, bekamen eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Beide Gruppen erhalten jetzt zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren besteht dann ein Anspruch auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Das Bundesamt muss aber bescheinigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
Neuerungen im Asylverfahrensgesetz
- Familieneinheit: Halten sich zum Zeitpunkt des Asylantrags ledige Kinder des Ausländers unter 16, die keinen Aufenthaltstitel und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Bundesgebiet auf, gilt auch für sie ein Asylantrag als gestellt.
- Verweis auf Folgeverfahren bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: Asylsuchende werden an die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Kommt der Asylsuchende seiner Verpflichtung, der Weiterleitung Folge zu leisten, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht rechtzeitig nach, so wird sein verspätet gestellter Asylantrag als Folgeantrag angesehen. Die Durchführung eines Folgeverfahrens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Familienabschiebungsschutz: Ehegatte und Kinder eines Asylbewerbers, für den Abschiebungsschutz gilt, stehen unter bestimmten Bedingungen auf Antrag ebenfalls unter Abschiebungsschutz.


