Das Grundrecht auf Asyl ist nach den bitteren Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus seit 1949 im Grundgesetz der Bundesrepublik fest verankert. Änderungen im deutschen Asylverfahren sind jedoch nötig geworden, als die Zahl der Asylbewerber Ende der 1980er Jahre drastisch stieg.
Knapp 260.000 Asylbewerber in Deutschland – das war die neue Rekordmarke im Jahr 1991. Ein Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens im Juni 1992 war die nötige Konsequenz.
Weiterhin Schutz für wirklich politisch verfolgte Ausländer bieten, aber Asylmissbrauch verhindern – das war das Ziel der Grundgesetzänderung im Jahr 1993. Nötig geworden war sie aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Asylbewerber auf knapp 440.000 im Vorjahr.
Das Zuwanderungsgesetz, das im Januar 2005 in Kraft trat, hat das deutsche Ausländerrecht grundlegend reformiert. Für Asylsuchende, aber auch für das Bundesamt selbst ergaben sich einige zentrale Neuerungen.
Als Mitglied der Europäischen Union sind für die Bundesrepublik auch deren Richtlinien für das Asylrecht relevant. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz, das im August 2007 in Kraft trat, wurden insgesamt elf EU-Richtlinien im deutschen Recht verankert.