BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Rechtsfolgen der Entscheidung

Navigation und Service

zur Startseite

Den Menschen im Blick. Schützen. Integrieren.

Rechtsfolgen der Entscheidung

Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Für eine anschließende, unbefristete Aufenthaltserlaubnis dürfen keine Voraussetzungen zu einem Widerruf oder einer Rücknahme vorliegen.

Ein Antragsteller, bei dem unanfechtbar die Asylberechtigung anerkannt wurde, erhält von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Regel auf drei Jahre befristet ist. Wenn die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, wird ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, die im Regelfall auf drei Jahre befristet ist.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Nach drei Jahren kann eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Hierzu muss das Bundesamt gegenüber der Ausländerbehörde mitteilen, dass es keine Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme gibt. Es wird also nach drei Jahren überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung noch vorliegen. Ein Widerruf der positiven Entscheidung kann auch danach erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Bundesamtes.

Wenn unanfechtbar ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, kann keine Abschiebung in den betreffenden Staat erfolgen. Einem Ausländer, bei dem ein Abschiebungsverbot besteht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erteilt.

Fälle, in denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird

Eine Aufenthaltserlaubnis kann dann nicht erteilt werden, wenn zwar europarechtlicher subsidiärer Schutz gewährt wurde, der Ausländer aber eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Wenn nationaler subsidiärer Schutz vorliegt, wird eine Aufenthaltserlaubnis dann nicht erteilt, wenn Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegen. Hierunter fällt beispielsweise, dass die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist; zu den Ausschlussgründen zählen außerdem Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der UN.

Für den Fall, dass der Asylbewerber nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt, erlässt das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Wird der Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt, wird dem Asylbewerber eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt. Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Der Vollzug der Abschiebungsandrohung liegt nicht mehr in der Zuständigkeit des Bundesamtes, sondern bei den Bundesländern. Diese werden in der Regel durch ihre Ausländerbehörden tätig.

Datum 18.01.2011

Zusatzinformationen

Dieser Artikel ist in diesen Sprachen verfügbar: