BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Widerruf/Rücknahme

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Widerrufsverfahren

Das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, seine positiven Entscheidungen in Widerrufsverfahren zu überprüfen. Hierbei wird festgestellt, ob noch erhebliche Gefahren bei angenommener Rückkehr drohen oder Ausschlussgründe greifen. Über den weiteren Aufenthalt entscheidet das Bundesamt nicht.

Gesetz bestimmt Belange im Widerrufsverfahren

Die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG in Verbindung mit§ 60 Abs. 1 AufenthG) sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen, beziehungsweise  zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wurden (§ 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG). Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ist spätestens nach drei Jahren ab Unanfechtbarkeit der positiven Entscheidung vorzunehmen. Er gibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen, erfolgt kein Widerruf bzw. keine Rücknahme. Der Ausländer hat dann – wenn er bereits seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist – gegenüber der Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis).

Die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bzw. zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist (§ 73 Abs. 3 AsylVfG).

Ein Widerruf ist auch zu prüfen, wenn Ausschlussgründe vorliegen (§ 3 Abs. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 8 AufenthG). Dazu zählen etwa schwere Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Haft bestraft wurden, oder Verbrechen gegen den Frieden.

Klärung des Aufenthaltsrechts

Anders als oft angenommen, trifft das Bundesamt keine Entscheidung über den weiteren Aufenthalt, wenn es einen positiven Bescheid widerruft oder zurücknimmt. Mit einer solchen Aufhebung wird ein Ausländer grundsätzlich nur anderen Ausländern gleichgestellt, die in Deutschland leben. Die Ausländerbehörde prüft nach einer Aufhebung eigenständig den weiteren Aufenthalt. Er bleibt regelmäßig bestehen. Wenn jemand jedoch in keiner Weise integriert ist oder erhebliche Straftaten begangen hat, kann es allerdings sein, dass die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt beendet.

Datum 18.01.2011

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