Ein Asylsuchender wird einer bestimmten Ersthilfe-Einrichtung zugeordnet. Diese "Verteilung" stützt sich auf mehrere Kriterien und wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt.
Wer Asyl beantragen will, wendet sich an eine Erstaufnahme-Einrichtung. Dort werden die Personendaten erfasst. Der Bewerber erhält eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung.
In einer Anhörung schildert ein Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal.
Es sind die Entscheider, die im Bundesamt Asylanträge prüfen. Nur Mitarbeiter mit großer Berufserfahrung dürfen diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen.
Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Beim "Flughafenverfahren" werden Asylentscheidungen gefällt, während der Ausländer sich auf dem Flughafengelände aufhält.
Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Für eine anschließende, unbefristete Aufenthaltserlaubnis dürfen keine Voraussetzungen zu einem Widerruf oder einer Rücknahme vorliegen.
Um Asylverfahren einheitlich durchzuführen, ist eine fortlaufende Steuerung erforderlich. Sie soll sicherstellen, dass die Entscheidungspraxis in allen Außenstellen des Bundesamtes einheitlich ausfällt.
Die Qualitätssicherung erfolgt ganzheitlich, denn es gilt hierbei das gesamte Asylverfahren - von der Antragstellung bis zur Zustellung des Bescheides - zu untersuchen.
An vielen Entscheidungen, die die Ausländerbehörden treffen müssen, ist das Bundesamt beteiligt: Es wird um Stellungnahme gebeten, wenn es darum geht, ob ein Ausländer in seinen Heimatstaat abgeschoben werden darf – das heißt, ob ein so genanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Bei Asylverfahren arbeitet das Bundesamt zusammen mit den Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern sowie mit dem UNHCR.