Harmonisierung des Asylrechts in Europa
Quelle: Europäische Union
Viele Menschen versuchen auf der Flucht vor Krieg und Verfolgung oder aus wirtschaftlichen Gründen in die Europäische Union einzureisen. Um dieser Herausforderung besser begegnen zu können, wurden gemeinsame Rechtsvorschriften für die Europäische Union entwickelt.
Die weitgehende Abschaffung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union erfordert eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Polizei, Grenzschutz, Aufenthalts- und Asylfragen sowie bei der Visaerteilung. Deshalb haben die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten unter anderem Grundlagen für ein gemeinsames europäisches Asylsystem vereinbart.
Im Bereich des Asylrechts wurden in den vergangenen Jahren mehrere Richtlinien der EU verabschiedet, die durch Gesetz in das deutsche Recht umgesetzt wurden. Ziel dieser Richtlinien ist es, in allen Mitgliedstaaten einerseits vergleichbare Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zu schaffen und andererseits ein Mindestmaß an Schutz für verfolgte Personen zu gewährleisten.
Folgende Richtlinien sind besonders hervorzuheben:
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Richtlinie 2003/9/EG)
Die Richtlinie regelt die Angleichung der Lebensbedingungen von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. So soll unerwünschten Entwicklungen wie der Weiterwanderung von Asylbewerbern innerhalb der EU oder der Antragstellung in mehreren Mitgliedstaatenentgegengewirkt werden. Die Richtlinie enthält unter anderem Bestimmungen zu Unterbringung, medizinischer Versorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung.
Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Richtlinie 2004/83/EG)
Die Richtlinie regelt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung und der subsidiären Schutzgewährung sowie die an diese Schutzgewährung anknüpfenden Statusrechte. Die Flüchtlingsanerkennung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Genfer Konvention. Subsidiärer Schutz wird gewährt, wenn die Voraussetzungen der Genfer Konvention nicht erfüllt sind, der Asylbewerber aber dennoch schutzbedürftig ist, weil ihm schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Zu den Kernelementen der Richtlinie zählen die Berücksichtigung der nichtstaatlichen und der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung sowie die Anwendung von Ausschlussklauseln bei Straffälligkeit im Rahmen der subsidiären Schutzgewährung.
Mindestnormen für Asylverfahren (Richtlinie 2005/85/EG)
Diese Richtlinie regelt das Asylverfahren vor den Verwaltungsbehörden und in Grundsätzen auch vor Gerichten. Sie legt zum einen Rechte der Asylbewerber wie das Recht auf Dolmetscher, auf persönliche Anhörung oder auf Zugang zum Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) fest. Zum anderen formuliert sie Pflichten wie die Pflicht zum Erscheinen vor Behörden und zur Vorlage von Dokumenten. Sie bestimmt aber auch unterschiedliche Entscheidungskategorien und Verfahrensgrundsätze, die effiziente und faire Entscheidungen über Asylanträge sicherstellen sollen. Das betrifft unter anderem offensichtlich unbegründete Anträge, die Einreise aus sicheren Drittstaaten und die Behandlung von Folgeanträgen.
Den Mitgliedstaaten wird durch zahlreiche nicht verpflichtende Regelungen Flexibilität bei der Umsetzung der Richtlinie eingeräumt.
Perspektiven
Schwerpunkte der künftigen Arbeiten sind eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Herkunfts- bzw. Transitstaaten von Flüchtlingen und eine verstärkte praktische Zusammenarbeit der nationalen Asylbehörden, insbesondere durch die Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) mit koordinierender Funktion. Mit diesem Unterstützungsbüro auf Malta soll auch eine einheitliche Anwendung der EG-Rechtsakte in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.


