BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Begriff und Arten

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Begriff und Arten des subsidiären Schutzes

Subsidiärer Schutz gilt in Fällen, in denen das Asylrecht nicht greift, aber dennoch schwer wiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen, etwa durch politische Verfolgung.

Das Fremdwort "subsidiär" heißt "behelfsmäßig". Denn "subsidiäres Recht"“ kommt zur Geltung, wenn weder Asylrecht noch Flüchtlingsschutz gewährt werden können, aber dennoch schwer wiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen. Dies können auch Gefahren sein, die aus einer drohenden politischen Verfolgung herrühren. Berücksichtigt werden ausschließlich solche Gefahren, die dem Antragsteller in dem Land drohen, in das er abgeschoben werden soll (sogenannte "„zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote"). Ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, prüft das Bundesamt automatisch, nachdem ein Asylantrag gestellt wurde. Subsidiärer Schutz wird dann gewährt, wenn ein Abschiebungsverbot vorliegt.

Unterschiede zwischen europarechtlichem und nationalem Schutz

Zu unterscheiden ist zwischen europarechtlichem und nationalem subsidiärem Schutz. Der europarechtliche subsidiäre Schutz umfasst die Abschiebungsverbote, die sich aus Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Die Unterscheidung zwischen „europarechtlich“ und „national“ ist erforderlich, weil die beiden Schutzformen unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Da sich an die europarechtlichen Schutzformen weitergehende Rechte anschließen, müssen sie vor den nationalen Schutzprüfen geprüft werden.

Wenn ein Ausländer zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend macht, ohne dass er einen Asylantrag stellt oder bereits zuvor gestellt hat, ist die Ausländerbehörde für diese Entscheidung zuständig. Sie entscheidet jedoch nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes.

Datum 18.01.2011