Europarechtlicher subsidiärer Schutz
Europarechtlicher subsidiärer Schutz gilt, wenn Folter oder Todesstrafe drohen oder aber eine erhebliche Gefahr durch einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.
Der europarechtliche subsidiäre Schutz beinhaltet die Abschiebungsverbote, die sich aus Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Sie umfassen drei Fälle.
Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
Voraussetzung ist, dass die Gefahr von Folter oder jeder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gegeben ist. Die zugrunde liegende gesetzliche Regelung entspricht dem Wortlaut des Art. 3 der "Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten", an der sich auch die Auslegung orientiert. Dabei wird die einschlägige Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übernommen.
Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe.
Unter "Todesstrafe" ist die absichtliche Tötung zu verstehen, durch die ein gerichtlich verhängtes Todesurteil für ein Verbrechen vollstreckt wird, das vom Gesetz mit dem Tode bedroht wird. Hierbei muss die Gefahr bestehen, dass die Todesstrafe vollstreckt oder verhängt wird.
Erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Ein Abschiebungsverbot liegt vor, wenn dem Antragsteller als Zivilperson durch willkürliche Gewalt für Leib und Leben erhebliche individuelle Gefahren drohen, die aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in seinem Heimatland bestehen. Dabei muss ausgeschlossen sein, dass der Antragsteller in andere Landesteile ausweichen kann. Allein das Bestehen eines Konflikts reicht für eine Schutzgewährung nicht aus. Es muss eine außergewöhnliche Situation vorliegen, deren Gefahrengrad so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Umstände, die die Gefahr erhöhen und in der Person des Betroffenen liegen, können im Einzelfall zu einer Schutzgewährung führen, obwohl der erforderliche Gefahrengrad noch nicht erreicht ist.


