Nationaler subsidiärer Schutz
Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, wenn ihm im Zielland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe droht. Dies gilt auch bei erheblicher, individueller Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Der nationale subsidiäre Schutz umfasst zwei Fälle.
Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, wenn ihm im Zielland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Diese Vorschrift wiederholt eine Verpflichtung der Bundesrepublik, zu der sie das Völkerrecht verpflichtet. Demnach muss sie Abschiebungshindernisse beachten, die sich aus der "Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" (EMRK) ergeben. Das Abschiebungsverbot wird bereits beim europarechtlichen subsidiären Schutz berücksichtigt.
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
Von einer Abschiebung soll abgesehen werden, wenn dem Ausländer erhebliche, individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Sie muss jedoch über Gefahren hinausgehen, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist. Vielmehr muss eine besondere Fallkonstellation vorliegen, bei der eine gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt.
Eine erhebliche konkrete Gefahr kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer an einer Krankheit leidet und bei einer Rückkehr ins Herkunftsland damit rechnen muss, dass sich die Krankheit bald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert.
Gefahren, denen die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein ausgesetzt sind, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Solche Gefahren können die Landesbehörden berücksichtigen, wenn sie prüfen, ob Abschiebungen ausgesetzt werden sollen.


