Studieren in Deutschland
Für Nicht-EU-Bürger, die in Deutschland studieren möchten, gelten einige Besonderheiten. Neben Kenntnissen der Ausbildungssprache benötigen die Studieninteressierten grundsätzlich ein Visum zur Einreise. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ausländische Studierende benötigen vor der Einreise nach Deutschland ein Visum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Kein Visum benötigen Studierende aus den Staaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra, Honduras, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA (§ 41 Aufenthaltsverordnung) sowie aufgrund bilateraler Vereinbarungen Studierende aus Brasilien und El Salvador.
Studienbewerber aus Herkunftsländern mit einer Akademischen Prüfstelle (APS) müssen ihre Bewerbungsunterlagen vor der Zuleitung an eine deutsche Hochschule zur Überprüfung bei der Akademischen Prüfstelle in der entsprechenden deutschen Botschaft einreichen.
Nach der Einreise wird dem ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der Ersterteilung und bei der Verlängerung beträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache, der grundsätzlich notwendig ist, wird nicht verlangt, wenn entsprechende Sprachkenntnisse bereits bei der Zulassung berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen.
Die Ausübung einer Beschäftigung von maximal 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen im Jahr sowie die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten ist gestattet (§ 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Fällt ein Student, dem von einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, unter den Anwendungsbereich der sogenannten Studentenrichtlinie, wird ihm unter bestimmten Bedingungen (siehe § 16 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz) eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt, wenn er einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung in Deutschland durchführen möchte.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines entsprechenden Arbeitsplatzes verlängert werden.


