Europaweit studieren , Datum: 01.03.2020, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken auch in anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) für bis zu 360 Tage studieren. Für das Vereinigte Königreich galt die Research and Studies (REST) Richtlinie bereits vor dessen Austritt aus der EU nicht. Dänemark und Irland haben die REST-Richtlinie nicht umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden; eine Übersicht über die Verfahren finden Sie im Download-Bereich.“

Studienaufenthalte in Deutschland bis zu 360 Tage

Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zu Studienzwecken besitzen, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthaltstitel muss dazu für die gesamte Dauer des Aufenthalts in Deutschland gültig sein.

Die deutsche Hochschule muss Ihren Aufenthalt vorher dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitteilen. Dies sollte erfolgen, sobald Ihre Absicht in Deutschland zu studieren bekannt ist. Auf jeden Fall muss die Mitteilung 30 Tage vor Ihrer Einreise vollständig eingegangen sein.

Ihr persönliches Vorsprechen bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

Über die Berechtigung zum Aufenthalt stellt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist deklaratorisch und für die Einreise nicht zwingend notwendig.

Mitteilung an das Bundesamt

Die Mitteilung der aufnehmenden Hochschule an das Bundesamt muss die folgenden Dokumente umfassen:

  • Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates (ausgestellt für Studienzwecke und nach der REST-Richtlinie)
  • anerkannter, gültiger Pass/Passersatz (nur in Kopie)
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen bzw. die Vereinbarung zwischen den Hochschulen
  • Zulassung der aufnehmenden Hochschule
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Krankenversicherungsnachweis)

Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann ggf. leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren und entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.

Hinweis für die aufnehmende Hochschule in Deutschland: Die Mitteilung darf nur durch die Hochschule erfolgen. Sie kann über die IT Fachanwendung MoNa hochgeladen werden: https://nks.bamf.de

Für den Zugriff auf MoNa müssen die MoNa Nutzungsbestimmungen unterschrieben werden; ein eingescanntes unterschriebenes Exemplar muss über den BSCW Server an das Bundesamt gesendet werden. Anschließend erhält die Hochschule einen Registrierungscode für die Teilnahme an der Delegierten Benutzerverwaltung (DeBeV) zur Administration ihrer Mitarbeiter für den Zugriff auf MoNa und die entsprechenden Nutzungshinweise.

Nähere Informationen zur Registrierung und Übermittlung finden Sie unter "weitere Informationen/Downloads"

Studienaufenthalte in Deutschland für mehr als 360 Tage

Für Studienaufenthalte von mehr als 360 Tagen in Deutschland benötigen Sie in der Regel ein Visum für die Einreise und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums für den weiteren Aufenthalt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter "Studium".

Rechtliche Grundlagen

  • § 16b AufenthG
  • § 16c AufenthG
  • § 19f AufenthG
  • Richtlinie (EU) 2016/801