Ausländer mit Aufenthaltstiteln ab 2005
Teilnahmeberechtigung
Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:
Sie leben dauerhaft in Deutschland und haben Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 erhalten. Sie sind in Deutschland:
- als Arbeitnehmer
- zum Zwecke des Familiennachzuges
- aus humanitären Gründen
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
oder
Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf und haben erstmals eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten
oder
Sie können nachweisen, dass Sie sich seit mindestens fünf Jahren in einem anderen EU-Land aufgehalten haben.
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Deutschland eine Schulausbildung machen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
- wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen).
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können, müssen Sie einen Integrationskurs machen. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld II und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Arbeitslosengeld II erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
Anmeldung bei einem Kursträger
Wenn Sie von der Ausländerbehörde Ihren Berechtigungsschein erhalten haben, können Sie sich einen Integrationskursträger aussuchen.
Einen Integrationskursträger in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe des Auskunftssystems WebGIS. Natürlich können Sie sich auch von der Ausländerbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle eine Liste der Kursträger geben lassen.
Sobald Sie einen Kursträger gefunden haben, sollten Sie zu ihm gehen, um den Berechtigungsschein abzugeben und sich anzumelden. Der Kursträger wird Ihnen helfen, einen passenden Kurs auszuwählen. Außerdem sagt er Ihnen, wann der nächste Kurs beginnt.
Kostenbeitrag
Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 1,20 zahlen (Kostenbeitrag). Wenn Sie sich vor dem 1. Juli 2012 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 1,00 €. Den Rest übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 660 Stunden. Deshalb kostet Sie dieser Kurs 792,00 Euro (bei Anmeldung vor dem 1. Juli 2012 kostet er Sie 660,00 €). Sie müssen den Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt á 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 1.152,00 Euro bei 960 Unterrichtseinheiten).
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, werden Sie auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Sie können auch dann vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Ihnen die Zahlung des Kostenbeitrages aufgrund Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation besonders schwer fällt.
Schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche Regionalstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems WebGIS.
Hervorhebung als Tipp: Tipp
Fahrtkostenzuschuss oder Fahrtkostenerstattung
Wenn Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sind und Arbeitslosengeld II bekommen, werden Ihnen die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Das gilt auch, wenn Sie vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen. Einen Zuschuss zu Ihren Fahrtkosten können Sie erhalten, wenn die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme verpflichtet hat und Sie kein Arbeitslosengeld II bekommen. Den Antrag schicken Sie ebenfalls unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle.


