Ausländer mit Aufenthaltstiteln vor 2005
Teilnahmeberechtigung
Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel in Deutschland vor dem 1. Januar 2005 erhalten haben, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Integrationskurs zulassen, wenn noch Kursplätze frei sind. Das gilt auch, wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach § 104 a Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes haben.
Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs aus. Bitte lesen Sie auch das Merkblatt zum Zulassungsantrag.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des BAMF. Welche Regionalstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems WebGIS.
Hervorhebung als Tipp: Tipp
Verpflichtung zur Teilnahme
Wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel bekommen haben, müssen Sie an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn
- Sie Arbeitslosengeld II erhalten und Sie von der Stelle, die Ihnen das Arbeitslosengeld II zahlt, zur Teilnahme verpflichtet werden
- Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.
Lesen Sie in diesen Fällen bitte auch das Merkblatt zum Integrationskurs für teilnahmeverpflichtete Zuwanderer.
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
Anmeldung bei einem Kursträger
Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihre Zulassung zum Integrationskurs (Berechtigungsschein) erhalten haben, können Sie sich einen Integrationskursträger aussuchen.
Einen Integrationskursträger in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe der Suchmaschine WebGIS. Natürlich können Sie sich auch in der Ausländerbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle eine Liste der Kursträger geben lassen.
Sobald Sie einen Kursträger gefunden haben, sollten Sie zu ihm gehen, um den Berechtigungsschein abzugeben und sich anzumelden. Der Kursträger wird Ihnen helfen, einen passenden Kurs auszuwählen. Außerdem sagt er Ihnen, wann der nächste Kurs beginnt.
Kostenbeitrag
Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 1,20 Euro zahlen (Kostenbeitrag). Wenn Sie sich vor dem 1. Juli 2012 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 1,00 Euro. Den Rest übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 660 Stunden. Deshalb kostet Sie dieser gesamte Kurs 792,00 Euro (bei Anmeldung vor dem 1. Juli 2012 kostet er Sie 660,00 Euro). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt á 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 1.152,00 Euro bei 960 Unterrichtsstunden).
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, werden Sie auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Sie können auch dann vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Ihnen die Zahlung des Kostenbeitrages aufgrund Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation besonders schwer fällt.
Schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche Regionalstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems WebGIS..
Hervorhebung als Tipp: Tipp
Fahrtkostenzuschuss oder Fahrtkostenerstattung
Wenn Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sind und Arbeitslosengeld II bekommen, werden Ihnen die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Das gilt auch, wenn Sie vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen.Einen Zuschuss zu Ihren Fahrtkosten können Sie erhalten, wenn die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme verpflichtet hat und Sie kein Arbeitslosengeld II bekommen. Den Antrag schicken Sie ebenfalls unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle.


