BAMF führt Asylverfahren von Bangin H. fort , Datum: 03.05.2018, Format: Meldung, Bereich: Behörde

Im Fall des syrischen Antragstellers Bangin H. aus Witzenhausen führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Reaktion auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Kassel das Verfahren fort.

Im Fall von Bangin H. war dem Bundesamt in der Bescheiderstellung zuvor ein formaler Fehler unterlaufen, aufgrund dessen eine missverständliche Abschlusserklärung an die zuständige Ausländerbehörde versandt wurde. So entstand der Eindruck, der Antragsteller solle nach der ursprünglichen Entscheidung des Bundesamtes nach Bulgarien rückgeführt werden. Nun muss ein neuer Bescheid ergehen.

Zum Hintergrund

Grundsätzlich prüft das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens auch, ob Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Stellt sich dabei heraus, dass ein Antragsteller bereits internationalen Schutz in einem anderen europäischen Staat erhalten hat, kann der Asylantrag durch das Bundesamt als unzulässig abgelehnt und eine Überstellung in den zuständigen europäischen Staat angeordnet werden. Dabei werden etwaige Abschiebehindernisse entsprechend der europäischen Gesetzgebung umfassend geprüft.

Umfassende Prüfung von Abschiebeverboten und Vorkehrungen für Schutzberechtigte

Auch in Bezug auf Bulgarien prüft das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs.5 Aufenthaltsgesetz. Dabei werden die Maßstäbe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts beachtet. Das Bundesamt prüft zudem die staatlichen Vorkehrungen für Schutzberechtigte in Bulgarien und die Angebote sonstiger Institutionen. Auch die individuellen Umstände der Antragstellenden und deren Gesundheitszustand werden berücksichtigt.