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Asylrecht

Mit der Aufnahme des Satzes

"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht"

in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz alter Fassung) ist das Asylrecht als einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestattet worden.

Titelseite der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 23. Mai 1949Bundesgesetzblatt mit Grundgesetz

Dieses mit dem hohen Anspruch der Verfassungsgarantie versehene bundesdeutsche Asylrecht ist das Ergebnis bitterer geschichtlicher Erfahrungen mit politischer Verfolgung während des Nationalsozialismus. Die Verfasser des Grundgesetzes gewährten dem einzelnen Berechtigten einen höchstpersönlichen, absoluten Anspruch auf Schutz und damit das Grundrecht auf Asyl.

Mit der Gewährung eines Individualanspruchs auf Asyl geht das Grundgesetz über das Völkerrecht hinaus, das einen solchen Anspruch nicht kennt, vielmehr in der Asylgewährung nur ein Recht des Staates gegenüber anderen Staaten sieht. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt damit eine der umfassendsten Asylgesetzgebungen Europas. Auch aus diesem Grunde kommt ihr eine besondere Rolle bei der europäischen Harmonisierung des Asylrechts zu.

Das Grundrecht auf Asyl ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es gilt allein für politisch Verfolgte, d.h. für Personen, die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche - gegebenenfalls auch quasi-staatliche - Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche unmittelbar droht.

Asylerhebliche Merkmale sind nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung.


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