Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes sind ab dem 01.01.2000, das Abstammungsprinzip ergänzend, erstmals Elemente des Ius soli eingeführt worden, auf Grund dessen Kinder ausländischer Eltern, die ab diesem Tag in Deutschland geboren werden, - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Da der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit generell weiter gilt, muss das Kind spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sich zwischen der deutschen und einer gegebenenfalls auf Grund seiner Abstammung erworbenen zweiten Staatsangehörigkeit entscheiden.
Für die Anspruchseinbürgerung gilt eine Wartefrist von acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland. Neben weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen muss sich der Einbürgerungsbewerber auch zur Verfassungstreue bekennen. Ab dem 01.09.2008 werden zudem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verlangt, die in einem - nicht obligatorischen – Einbürgerungskurs erworben und in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden können. Die Einbürgerungsvoraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache ist bundeseinheitlich auf das Kompetenzniveau des Zertifikats Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) festgelegt, dessen Anforderungen in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt werden müssen. Nachgewiesen werden kann die Sprachkompetenz durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs. Zudem verkürzt sich durch diesen Nachweis die Einbürgerungsfrist auf sieben Jahre. Besondere Integrationsleistungen, insbesondere beim Spracherwerb, können zu einer weiteren Verkürzung dieser Frist auf sechs Jahre führen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Einbürgerung auf Grund einer Ermessensentscheidung der zuständigen Einbürgerungsbehörde.



