Rechtsgrundlagen der Entscheidung
- Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz
- Verbot der Abschiebung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG
- Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG
- Abschiebungsandrohung
Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz
Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
Politische Verfolgung ist dabei grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989).
Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Als vorverfolgt gilt auch, wem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte.



