Rechtsgrundlagen der Entscheidung
- Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz
- Verbot der Abschiebung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG
- Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG
- Abschiebungsandrohung
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG
§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gewähren Schutz vor schwer wiegenden Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, die nicht vom asylrechtlichen Schutzbereich oder dem Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst werden, wobei aber auch solche Gefahren nicht ausgeschlossen sind, die aus einer drohenden politischen Verfolgung herrühren. Dabei sind ausschließlich solche Gefahren relevant, die dem Antragsteller im Zielland der Abschiebung drohen (sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Schutz wird insbesondere bei drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewährt.
Ein unanfechtbar festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, oder 5 AufenthG steht einer Abschiebung in den betreffenden Staat zwingend entgegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in den Staat, in dem die Gefahr besteht, abgesehen werden. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer, bei dem die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird allerdings nicht erteilt, wenn Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegen.



