Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
Einem ausländischen Forscher wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt,
- wenn er eine wirksame Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat. Diese Einrichtung muss für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt sein;
wenn sich die anerkannte Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung durch einen unerlaubten Aufenthalt des Forschers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstehen.
Hervorhebung als Achtung: Hinweis
Die Aufenthaltserlaubnis für Forscher wird für mindestens ein Jahr erteilt, es sei denn das Forschungsvorhaben ist von kürzerer Dauer. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz hat.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Forscher setzt in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist,
- Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind,
- kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot vorliegt,
- die Passpflicht erfüllt ist
- und der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.


