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Jüdische Zuwanderer

Informationen zum Aufnahmeverfahren

Allgemeine Informationen

Von 1991 bis 2004 nahmen alle Bundesländer jüdische Zuwanderer aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion auf. Über die Aufnahme entschieden damals die jeweiligen Ministerpräsidenten auf Basis des sogenannten Kontingentflüchtlingsgesetzes (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme Flüchtlinge –HumHAG-). Mit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes am 1.Januar 2005 verlor das HumHAG seine Gültigkeit. Seitdem müssen Jüdische Zuwanderer ihre Einreise nach Deutschland auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes beantragen.

Wichtiger Hinweis!

Jüdische Antragsteller aus den baltischen Staaten, Estland, Lettland und Litauen, können seit dem Beitritt ihrer Herkunftsländer in die Europäische Union (am 1. Mai 2004) nicht mehr aufgenommen werden.

Was passiert mit betreits gestellten Anträgen?

Anträge, die vor dem 1. Juli 2001 gestellt wurden, sind Altanträge (Ü-I). Sie werden von den Bundesländern bearbeitet. Für alle Ü-I-Anträge gelten die Regelungen des HumHAG.

Anträge, die zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31.12.2004 gestellt wurden und noch nicht abgeschlossen sind, werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet. Sie heißen Ü-II-Anträge. Das BAMF bearbeitet sie nach den im Aufenthaltsgesetz definierten Regelungen (§ 23 Absatz 2).

Anträge, die ab dem 1. Januar 2005 gestellt wurden bezeichnet man als Neuanträge. Sie werden ebenfalls vom BAMF bearbeitet.

Zweitanträge konnten nur bis zum 31. Dezember 2007 gestellt werden.

Aufnahme-Voraussetzungen

Die Antragsteller müssen

  • Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion sein oder als staatenlose Personen mindestens seit 1. Januar 2005 dort wohnen.
  • jüdischer Nationalität sein bzw. von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen und sich zu keiner anderen Religion bekennen.
  • Deutschkenntnisse nachweisen, die mindestens der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Download Info-Blatt (Dies gilt auch für Familienangehörige. Ausnahmen gelten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Ausreise vor ihrem 15. Geburtstag erfolgt.),
  • nachweisen, dass sie in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland aufgenommen werden. (Den Nachweis holt das BAMF über eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden ein. Die Union der Progressiven Juden wird in das Verfahren eingebunden und kann eine Stellungnahme abgeben.)
  • eine positive Integrationsprognose nachweisen. (Diese erstellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des Antrages. Das BAMF bindet hierbei das familiäre Umfeld ein. Kriterien sind u. a. Sprachkentnisse, Qualifikation und Berufserfahrung sowie das Alter der Zuwanderer.)

Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Bei Personen, die vor dem 1.Januar 1945 in einem Nachfolgestaat der ehemaligen

Sowjetunion geboren wurden, wird angenommen, dass sie Opfer nationalsozialistischer Verfolgung sind. Personen, die vor dem 1.Januar 1945 außerhalb dieses Gebietes geboren wurden, können sich auf diese Regelung berufen, müssen ihre Verfolgung aber glaubhaft darlegen.

Opfer nationalsozialistischer Verfolgung müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen. Eine Integrationsprognose ist für sie nicht vorgesehen. Dies gilt auch für Ehegatten, die selbst nicht jüdischer Abstammung sind. 

Härtefälle

In Härtefällen kann das Bundesamt auf die Erstellung der Integrationsprognose und den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichten. Dies gilt besonders im Rahmen der Familienzusammenführung.

Verfahrensablauf

1. Schritt

Jüdische Zuwanderer können ihre Anträge nur an den deutschen Auslandsvertretungen in ihren Herkunfsländern stellen. Die Auslandsvertretungen prüfen  die Vollständigkeit der Anträge und die Echtheit der vorgelegten Dokumente. Außerdem führen sie Interviews mit den Antragstellern durch und senden die Unterlagen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Bearbeitung weiter.

Wichtiger Hinweis:

Antragsformulare zum Herunterladen finden Sie in der Rubrik Downloads/Formulare. Bitte beachten Sie dabei das Merkblatt zum Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer. Es steht Ihnen in deutscher und russischer Sprache zur Verfügung.

2. Schritt

Bearbeitung der Anträge beim BAMF. Das BAMF prüft, ob die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen und entscheidet ob ein Antragsteller aufgenommen werden kann oder abgelehnt werden muss. Den Bescheid schickt das BAMF an die zuständige Auslandvertretung. Aus dem Bescheid geht auch hervor, in welches Bundesland der Jüdische Zuwanderer einreisen kann. 

Schritt 3:

Zustellung der Aufnahmeentscheidungen und Einreise. Die Auslandsvertretungen informieren die Antragstellern über die Entscheidung des BAMF. Im Falle einer positiven Entscheidung können die Antragsteller binnen eines Jahres ein Visum beantragen. Damit können diese nach Deutschland einreisen.

Weitere Informationen: Link zur Anordnung BMI

Kontakte

Fragen zum Aufnahmeverfahren jüdischer Zuwanderer

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat 334
Emery-Kaserne
Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg 

Telefon: +49 (0) 911 / 943 – 6727
Telefax: +49 (0) 931 / 9807 – 199

E-Mail: Ref334Posteingang@bamf.bund.de

Fragen zum Beirat mit Geschäftsführendem Ausschuss

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat 333
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Telefon: +49 (0) 911 / 943 – 6537 / 6534
Telefax: +49 (0) 911 / 943 – 6599

E-Mail: Ref333Posteingang@bamf.bund.de

Antragsformulare und Merkblatt sowie weitere Informationen

 


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