Ausländerzentralregister
Die Aufgabe
Seit dem 01.01.2005 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Registerführer für das Ausländerzentralregister (AZR).
§ 1 Abs. 1 AZR-Gesetz (Gesetz über das Ausländerzentralregister):
"Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge."
Das BAMF vertritt das Ausländerzentralregister in allen grundsätzlichen und fachlich-strategischen Angelegenheiten nach außen. Dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit mit Bundes- und Landesbehörden, Verbänden, Institutionen sowie die Vertretung gegenüber dem Bundesministerium des Innern und die rechtliche Vertretung nach außen.
Dem Bundesverwaltungsamt als zentralen Dienstleister obliegt neben der Unterstützung und Beratung der Registerbehörde die Datenverwaltung, -verarbeitung, -pflege und Auskunftserteilung.
Im allgemeinen Datenbestand des AZR werden grundsätzlich die Daten der Ausländer erfasst, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Die gesondert geführte Visadatei enthält Daten über ausländische Personen, die ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt haben.
Das Ausländerzentralregister ist Informationsquelle für ca. 6.000 Partnerbehörden. Es dient den Verwaltungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben im ausländer- und asylrechtlichen Bereich, hat Unterstützungsfunktion als Instrument der inneren Sicherheit und wird für ausländerpolitische Planungen sowie die Ermittlung steuerungsrelevanter Größen verwendet.
Aus dem Datenbestand des Ausländerzentralregisters können verschiedene Auskunftsstatistiken abgerufen werden. Zur Steuerung und Planung von Zuwanderung, Migration und Integration sind verlässliche Daten unabdingbar. Erst die Kenntnis über relevante Daten eröffnet die Möglichkeit, tatsächliche Migrationsströme zu erkennen und Migrationsmaßnahmen einzuleiten.
Mit der Führung des Ausländerzentralregisters beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge existiert für den Bereich Zuwanderung eine Grundlage für zielorientiertes Handeln. Weiterentwicklungen und Informationsgrundlagen können zentral geplant und eingeleitet werden.
Auskunft an den Betroffenen
Auf schriftlichen Antrag wird dem Betroffenen nach § 34 AZR-Gesetz unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen allerdings erst dann inhaltlich beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen geprüft ist. Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag (im Ausland durch die Auslandsvertretung, einen Notar oder eine Behörde des Herkunftsstaates). Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein. Einer Beglaubigung bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Zudem sind ggf. eine deutsche Übersetzung des Antrags/der Unterschriftsbeglaubigung sowie eine Passkopie beizufügen (siehe § 15 der Verordnung zur Durchführung des AZR-Gesetzes).
Ansprechpartner:
Judith Graichen Frankenstraße 21090461 Nürnberg
Telefon: +49 (0)911 943 4913
Telefax: +49 (0)911 943 4999
E-Mail: azr@bamf.bund.de



