Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel ab 2005 , Datum: 18.10.2023, Format: Artikel, Bereich: Integration

Diesen Inhalt gibt es auch auf

Teilnahmeberechtigung

Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:

Sie leben dauerhaft in Deutschland und haben Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 erhalten. Sie sind in Deutschland:

  • zu Erwerbszwecken,
  • zum Zwecke des Familiennachzuges,
  • aus humanitären Gründen,
  • als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

oder

Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf und haben eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG erhalten. Ihr Aufenthalt in Deutschland gilt als dauerhaft, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besitzen.

Sie können außerdem vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Teilnahme in einem Kooperationsplan vorgesehen ist.

Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht

  • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Deutschland eine Schulausbildung machen,
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
  • wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen).

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können, müssen Sie einen Integrationskurs machen. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.

Sie können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn Sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung nach § 15 Abs. 5 S. 2 oder Abs. 6 SGB II zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden.

Erhalten Sie Bürgergeld und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Bürgergeld erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.

Sie können nicht zur Teilnahme verpflichtet werden,

  • wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder an vergleichbaren Bildungsangeboten (zum Beispiel Weiterbildung, Fortbildung) teilnehmen / teilgenommen haben,
  • wenn für Sie die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, zum Beispiel weil Sie einen Familienangehörigen pflegen müssen,
  • wenn Sie arbeiten und auch die Teilnahme an einem Teilzeitkurs nicht möglich ist.

Anmeldung bei einem Kursträger

Wenn Sie von der Ausländerbehörde Ihren Berechtigungsschein erhalten haben, können Sie sich einen Integrationskursträger aussuchen.

Einen Integrationskursträger in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF-NAvI. Natürlich können Sie sich auch von der Ausländerbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle eine Liste der Kursträger geben lassen.

Sobald Sie einen Kursträger gefunden haben, sollten Sie zu ihm gehen, um den Berechtigungsschein abzugeben und sich anzumelden. Der Kursträger wird Ihnen helfen, einen passenden Kurs auszuwählen. Außerdem sagt er Ihnen, wann der nächste Kurs beginnt.

Kostenbeitrag

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 2,29 Euro zahlen (Kostenbeitrag). Wenn Sie sich vor dem 01.08.2022 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 2,20 Euro.

Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Deshalb kostet Sie dieser gesamte Kurs 1 603 Euro (bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 entspricht dies 1 540 Euro). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt zu 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 2 290 Euro bei 1 000 Unterrichtsstunden).

Sie können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn Sie aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Weiterhin können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie beschäftigt sind und Ihr Bruttomonatsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Hierbei wird auch berücksichtigt, wenn Sie Kinder haben. Sie finden nähere Infos und die sich jährlich ändernden Beträge auch im Antragsformular.

Schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche Außenstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF-NAvI.

Wenn Sie den Abschlusstest am Ende des Integrationskurses innerhalb von zwei Jahren bzw. drei Jahren bei Integrationskursen für spezielle Zielgruppen nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung bestehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte Ihres Kostenbeitrages zurückbekommen. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen, den Sie unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle senden.

Fahrtkosten

Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen und vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden, können Sie auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten, sofern der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Integrationskurs.

Online-Antragstellung

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Anträge digital auf dem Bundesportal zu stellen und an das Bundesamt zu übermitteln.

Folgende Anträge stehen Ihnen digital zur Verfügung:

Alle weiteren Informationen zur Online-Antragstellung finden Sie in den BAMF FAQ zum OZG und auf dem Bundesportal.

.