Mobilität in der EU

Der rechtmäßige Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in den anderen EU-Mitgliedstaaten.

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Mobilität in der Europäischen Union

Schengenstaaten sind:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Italien, Österreich, Griechenland, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Schweiz, Liechtenstein.

Der rechtmäßige Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese Möglichkeit zur Mobilität zwischen verschiedenen europäischen Ländern macht die Europäische Union und Deutschland als Ziel für Zuwandernde besonders attraktiv. Zu beachten sind dabei die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und ob dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden soll.

Sofern Sie als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger einen Aufenthaltstitel eines Schengenstaates besitzen, dürfen Sie sich bis zu 90 Tage in einem anderen EU-Staat aufhalten, wenn Sie dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Entsprechendes gilt, wenn Sie für einen Kurzaufenthalt in der Europäischen Union von der Visumpflicht befreit sind. Der Gesamtaufenthalt in der EU darf dabei 90 Tage nicht überschreiten.

Wenn Sie als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger für mehr als 90 Tage in einem anderen Mitgliedstaat bleiben möchten oder wenn Sie beabsichtigen, dort zu arbeiten, dann benötigen Sie ebenfalls einen Aufenthaltstitel dieses EU-Mitgliedstaates.

Rechtliche Grundlagen

  • § 15 Aufenthaltsverordnung Gemeinschaftliche Regelung der Kurzaufenthalte
  • § 17 Aufenthaltsverordnung
  • § 39 Nr. 3 und 6 Aufenthaltsverordnung Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
  • Art. 6 Verordnung (EU) 2016/399 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
  • Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen zum Aufenthalt mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Link AA)
  • Art. 1 der Verordnung (EG) nr. 539/2001 zur Visumpflicht und Befreiung von dieser (Link AA)

Mobilität mit Blauer Karte EU

Als Inhaberin oder Inhaber einer Blauen Karte EU haben Sie nach fünf Jahren einen Anspruch auf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Dabei werden nicht nur die Zeiten in Deutschland berücksichtigt, sondern auch Zeiten, in denen Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt haben.

Mobilität in der EU bei unternehmensinternem Transfer

Als Führungskraft, Spezialist oder Trainee eines Unternehmens aus einem Drittstaat haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen des unternehmensinternen Transfers nach Deutschland und in andere EU-Staaten zu kommen und hier für Ihr Unternehmen zu arbeiten.

Europaweit studieren

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken auch in anderen Mitgliedstaaten für bis zu 360 Tage studieren (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark).

Europaweit forschen

Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in anderen EU-Staaten forschen und lehren.

Mobilität mit dem Daueraufenthalt-EU

Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU genießen Sie innerhalb der EU die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten und haben erweiterte Mobilitätsrechte in anderen EU-Mitgliedstaaten.