Durchführung des Asylverfahrens ,
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über Asylanträge auf der Grundlage des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes sowie europäischer Richtlinien und Verordnungen. Im Rahmen des Asylverfahrens werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz), das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Grundgesetzes sowie Abschiebungsverbote geprüft.
Die Aufgabe, faire und effiziente Asylverfahren durchzuführen, obliegt beim Bundesamt den Entscheiderinnen und Entscheidern. Maßgeblich für die Prüfung und Entscheidung des jeweiligen Asylantrages ist hierbei das individuelle Schicksal der Antragstellenden.
Für diese anspruchsvolle Aufgabe müssen Entscheiderinnen und Entscheider über umfassende und aktuelle Kenntnisse des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie über umfangreiches Herkunftsländerwissen verfügen. Entscheidungshilfen zur Bewertung der Lage in den Herkunftsländern sowie Dienstanweisungen garantieren eine bundesweit einheitliche Entscheidungspraxis.
Ein großes Erfahrungswissen, das Beherrschen von Befragungstechniken und ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen sind im Rahmen des interkulturellen Kontextes unverzichtbar. Obligatorisch finden regelmäßig fachliche Schulungen nach dem europäischen Curriculum des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) statt. Spezifische Trainings- und Coaching-Seminare zielen auf die Vermittlung von Theorie und Praxis im Umgang mit Konflikten und Krisensituationen in Anhörungen sowie ein individuelles Stressmanagement ab.
Das Bundesamt setzt zur Prüfung der Asylanträge von besonders schutzbedürftigen Personen sogenannte Sonderbeauftragte ein. Diese sind zusätzlich geschult und verfügen über besonderes Wissen im Umgang mit diesem Personenkreis.
Ablauf des deutschen Asylverfahrens (Broschüre)
Die Prüfung von Asylanträgen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Diese Broschüre informiert über einzelne Aspekte des Asylverfahrens - von der Antragstellung über die Anhörung bis zur Entscheidung.
Es gibt Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifisch Verfolgte, Unbegleitete Minderjährige, für Folteropfer und Traumatisierte sowie für Opfer von Menschenhandel.
Das Referat Qualitätssicherung ermittelt kontinuierlich durch Qualitätsaudits und Runde Tische mit Expertinnen und Experten im In- und Ausland gute Praktiken und Verbesserungsbedarf und bringt diese in die Fortbildung der Entscheiderinnen und Entscheider ein.
Zum Informationsaustausch steht das Bundesamt in regelmäßigem Kontakt mit anerkannten Organisationen auf dem Gebiet des Asyl- und Flüchtlingsschutzes wie dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) und der International Organisation for Migration (IOM).
Dem Bundesamt obliegt es zu prüfen, ob im Einzelfall sicherheitsrechtliche Aspekte die Schutzgewährung ausschließen oder ob eine vormals festgestellte Schutzbedürftigkeit immer noch besteht. Bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote außerhalb des Asylverfahrens ist das Bundesamt von den Ausländerbehörden zu beteiligen.
Schutzsuchende haben das Recht auf ein Asylverfahren. Das Land, in dem das Verfahren durchgeführt wird, können sie jedoch nicht frei wählen. Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag, der in der EU, Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein gestellt wird, nur durch jeweils einen Staat geprüft wird.