Bürgerservice , Datum: 09.04.2024, Format: Artikel, Bereich: Behörde

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Wichtiger Hinweis

Derzeit kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten bei der Auswertung der Tests "Leben in Deutschland" und "Einbürgerungstest".

Aktuell werden Tests bis Prüfungsdatum 02.04.2024 ausgewertet.

Afghanistan: wichtiger Hinweis / Afghanistan: important note

Bitte beachten Sie, dass das BAMF leider keine Möglichkeit hat, eine Evakuierung aus Afghanistan zu unterstützen oder zu beschleunigen.
Aktuelle Informationen des Auswärtiges Amtes, wie Sie Afghanistan verlassen können, wer Ihre jeweilige Ansprechperson ist und wie Sie diese erreichen können, erhalten Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes.

Darüber hinaus gibt es bisher keine weiteren humanitären Aufnahmeprogramme seitens Bund oder Ländern.

Das BAMF steuert die Aufnahme und Verteilung der ehemaligen Ortskräfte und anderer berechtigter Personen sowie deren Familien NACH ihrer Ankunft in Deutschland. Informationen dazu finden Sie hier.

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Please note that the Federal Office for Migration and Refugees unfortunately has no possibility to support or accelerate the evacuation from Afghanistan.
For current information on how to leave Afghanistan, who your contact person is and how you can contact them, please consult the official website of the German Ministry of Foreign Affairs (Auswärtiges Amt).

Currently, there are no further humanitarian admission programmes in place yet on the part of the federal government or the federal states.
The Federal Office for Migration and Refugees manages the reception and distribution of local staff evacuated from Afghanistan and other persons entitled to leave, as well as their families AFTER their arrival in Germany. You can find more information here (available in German).

Der Bürgerservice des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beantwortet Ihre Fragen rund um das Zuwanderungsgesetz - etwa zum Integrationskurs, zum Aufenthaltsrecht oder zum Thema Einbürgerung.

So erreichen Sie den Bürgerservice:
Telefonnummer +49 911 943-0

Telefaxnummer: +49 911 943-10 000

von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 11:00 Uhr.

Telefonische Anfragen und E-Mails nimmt der Bürgerservice auf Deutsch und Englisch entgegen.

Rechtsauskunft und individuelle Rechtsberatung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeiten weder Rechtsauskunft noch individuelle Rechtsberatung erteilen kann. Die Rechtsberatung ist Aufgabe von Rechtsanwälten, Notaren und anderer, dazu besonders befugter Personen und Stellen.

Einheitliche Behördennummer

Neben diesem Bürgerservice steht Ihnen auch die einheitliche Behördenrufnummer 115 für Fragen und Informationen zu weiteren kommunalen, Landes- und Bundesthemen von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr zur Verfügung.*

*Die einheitliche Behördenrufnummer gibt es bisher in 12 Bundesländern und in über 450 Kommunen, außerdem sind sämtliche Bundesbehörden und -institutionen über sie erreichbar. Anrufe über das Festnetz kosten den Ortstarif (sind also auch in Flatrates enthalten), die Mobilfunkpreise und weitere Informationen finden Sie auf der Website der D115.

Verschlüsselte Kommunikation

Sofern Ihr E-Mail-System den Standard S/MIME unterstützt, können Sie mittels verschlüsselter E-Mail auf sichere Weise Kontakt mit dem Bundesamt aufnehmen. Dazu benötigen Sie das Zertifikat (Public key)cer, 2KB, der Kontaktadresse des Bundesamtes.

Auskunft zum Stand des Asylverfahrens

Bei Fragen zum Stand Ihres Asylverfahrens senden Sie bitte folgende Angaben bzw. Dokumente an service@bamf.bund.de:

  • das BAMF-Aktenzeichen (7-stellig bzw. 8-stellig + Länderkennzeichnung),
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift,
  • eine Kopie Ihres gültigen Ankunftsnachweises oder der Vorder- und Rückseite Ihrer gültigen Aufenthaltsgestattung.

Bitte reichen Sie aus Datenschutzgründen mit jeder Anfrage die oben genannten Unterlagen komplett ein, da die Anfrage sonst nicht bearbeitet werden kann. Bereits übersandte Unterlagen werden nicht zur Vervollständigung aufbewahrt. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Auskunft zum Stand eines Asylverfahrens an Dritte

Möchten Sie als Dritte(r) Informationen zum Sachstand eines Asylverfahrens einholen, senden Sie bitte folgende Angaben bzw. Dokumente an service@bamf.bund.de:

  • das BAMF-Aktenzeichen (7-stellig bzw. 8-stellig + Länderkennzeichnung),
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort aller Antragsteller/innen des jeweiligen Aktenzeichens,
  • aktuelle Anschrift,
  • eine gültige Vollmacht (hierfür kann die Teilvollmacht, die Sie unter "Download" finden, verwendet werden),
  • eine Kopie der Vorder- und Rückseite der gültigen Aufenthaltsgestattung aller Antragsteller/innen des jeweiligen Aktenzeichens,
  • eine Kopie der Vorderseite Ihres* gültigen Personaldokuments (*des anfragenden Dritten).

Alle Angaben auf dem Personaldokument des anfragenden Dritten außer Lichtbild, Vor- und Nachname können auf der Kopie geschwärzt werden. Das Personaldokument muss jedoch als solches zu erkennen bleiben, da dieses der Authentifizierung und somit dem Schutz der Daten zum Asylverfahren dient.

Bitte reichen Sie aus Datenschutzgründen mit jeder Anfrage die oben genannten Unterlagen komplett ein, da die Anfrage sonst nicht bearbeitet werden kann. Bereits übersandte Unterlagen werden nicht zur Vervollständigung aufbewahrt.

Wichtige Hinweise

  • Bitte schicken Sie uns nur Kopien von Personaldokumenten (z.B. Personalausweis, Pass). Führerschein, Dienstausweis bzw. Betreuerausweis sind nicht ausreichend.
  • Ohne die Angabe der genannten Daten und Übersendung aller Dokumente ist eine Auskunft nicht möglich.

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz oder kurz IFG) können Sie einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen stellen.

Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen:

  • Antrag auf Zugang zu einer amtlichen Information: d.h. Antrag auf Zugang zu einer amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnung (nicht erfasst sind Entwürfe und Notizen, private Informationen, so genannte Bürgeranfragen ohne Akten- oder Vorgangsbezug oder Akteneinsicht nach § 29 VwVfG).
  • Keine entgegenstehenden Ablehnungsgründe: der Informationsanspruch kann durch öffentliche oder private Belange gem. §§ 3 bis 6 IFG beschränkt sein. Als Ablehnungsgründe kommen der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, wie nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Belange der inneren oder äußeren Sicherheit bei Bekanntwerden der Information sowie eine unter eine Geheimhaltungsvorschrift fallende Information, in Betracht. Zudem können der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eine Herausgabeverweigerung begründen.

    Der Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn die Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Bitte beachten Sie insofern, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihnen zahlreiche Informationen, Statistiken, Abläufe, Formulare, Studien usw. auf der Homepage zur Verfügung stellt. Bitte schauen Sie, ob sich die von Ihnen begehrten Informationen ggf. bereits hier auf der Homepage befinden.

  • Eingang eines IFG Antrages: per Email an: ifg@bamf.bund.de oder per Post mit dem Betreff "IFG Antrag" an: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 13B, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg