Persönliche Antragstellung ,
Schriftliche Anträge nur in Ausnahmefällen
Nur in besonderen Fällen ist der Asylantrag schriftlich beim Bundesamt zu stellen.
Dies betrifft Asylsuchende,
- die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen,
- die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam,
- die sich in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder
- die sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, oder
- die minderjährig sind und bei denen die gesetzliche Vertretung nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Ein Antrag auf Asyl (siehe Download unter "weitere Informationen") kann nicht aus dem Ausland gestellt werden.
In der Außenstelle des Bundesamtes (in einem Ankunftszentrum oder einer AnkER-Einrichtung) findet die persönliche Antragstellung statt. Zu diesem Termin steht eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Verfügung. Mit ihrer Unterstützung werden Antragstellende über ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt – außerdem erhalten sie alle wichtigen Informationen auch schriftlich in ihrer Muttersprache.
Falls nicht zu einem früheren Zeitpunkt schon geschehen, wie etwa bei der Aushändigung des Ankunftsnachweises, werden bei der Antragstellung die persönlichen Daten erfasst. Asylantragstellende sind verpflichtet, ihre Identität nachzuweisen, sofern ihnen dies möglich ist. Neben dem Nationalpass sind hierfür auch andere Personaldokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunden und Führerscheine, aussagekräftig. Dabei werden Originaldokumente vom Bundesamt mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen (PTU) überprüft.
Die Antragstellung erfolgt in der Regel persönlich. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann sie schriftlich erfolgen, zum Beispiel wenn die betreffende Person sich in einem Krankenhaus befindet oder minderjährig ist.
Residenzpflicht
Nach Stellung ihres Asylantrags erhalten Antragstellende eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Diese ersetzt den Ankunftsnachweis, weist sie gegenüber staatlichen Stellen als Asylantragstellende aus und belegt, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk beschränkt (Residenzpflicht), in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet.
Antragstellende dürfen sich zunächst nur in dem in ihrer Aufenthaltsgestattung genannten Gebiet aufhalten und benötigen eine Erlaubnis, wenn sie dieses Gebiet vorübergehend verlassen möchten. Die Residenzpflicht entfällt nach drei Monaten. Der Aufenthaltsbereich wird dann auf das Bundesgebiet ausgeweitet.
Wohnverpflichtung
Von der Residenzpflicht ist die Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung zu unterscheiden. Grundsätzlich sind Antragstellende verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, jedoch nicht länger als 18 Monate in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern gilt dies bis zu maximal sechs Monaten.
Meist werden die Antragstellenden nach der Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen innerhalb des Bundeslandes weiter verteilt. Dabei entscheiden die Landesbehörden, ob eine Unterbringung in so genannten Gemeinschaftsunterkünften erfolgt oder die Erlaubnis erteilt wird, sich eine Wohnung zu nehmen. Bei dieser Ermessensentscheidung sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange der Betroffenen zu berücksichtigen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausländerbehörde.
Rechtliche Grundlagen
Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens
Die rechtliche Grundlage zum Aufenthaltsrecht findet sich in den § 55 – 67 des AsylG.
Schriftlicher Asylerstantrag
Die Antragstellung kann nur dann schriftlich erfolgen, wenn eine der in § 14 Absatz 2 Asylgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt ist.