Zuständige Aufnahmeeinrichtung ,
Die zuständige Aufnahmeeinrichtung ist für die Versorgung und Unterkunft der Asylsuchenden verantwortlich. Gleichzeitig informiert sie die nächstgelegene Außenstelle des Bundesamts oder das nächstgelegene Ankunftszentrum.
Rechtliche Grundlagen
Der existenzsichernde Bedarf von Asylsuchenden wird gesetzlich festgelegt im Asylbewerberleistungsgesetz.
Während ihres Aufenthalts erhalten Asylsuchende bzw. Asylantragstellende existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.
Asylbewerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa eine Gemeinschaftsunterkunft oder auch eine private Wohnung) erbracht. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Hintergrundinformationen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, unter Anderem für Asylantragstellende sowie Ausreisepflichtige (z. B. abgelehnte Antragstellende oder Inhaber von Duldungen).
Folgende Leistungen sind vorgesehen:
- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;
- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. das sogenannte Taschengeld);
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;
- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereit gestellt.
Hiervon kann – soweit nötig – abgewichen werden, wenn Asylsuchende nicht mehr in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in Anschlusseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung, wie Wohnung oder Wohngruppen) untergebracht sind. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer.