Aufenthaltsbeendigung , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Bei Ablehnung eines Asylantrages folgt eine Ausreisepflicht.

Bei einer einfachen Ablehnung, wird der betroffenen Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche.

Rechtliche Grundlagen

Erfolgt in der gesetzten Frist keine freiwillige Ausreise, wird diese von der zuständigen Ausländerbehörde durch Abschiebung zwangsweise vollzogen. Für die Rückführungen sind die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig. Diese haben allerdings die Möglichkeit, eine Rückführung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Rückführungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des Bundesamtes nicht berücksichtigt werden konnten.

Darüber hinaus ist jederzeit eine freiwillige Rückkehr möglich. Für Rückkehrinteressierte bieten die deutschen Behörden - Bund und Länder - diverse Rückkehrprogramme an.

Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr stehen unter www.returningfromgermany.de zur Verfügung.