Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ,
Asylberechtigte erhalten von ihrer Ausländerbehörde zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die danach verlängert werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn unter anderem der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und die deutsche Sprache beherrscht wird (Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Nach fünf Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn unter anderem der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist und hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen (Niveau A2). Die Zeit des Asylverfahrens wird in beiden Fällen eingerechnet. Voraussetzung ist jeweils, dass das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet (siehe Widerrufs- und Rücknahmeverfahren).
Rechtliche Grundlagen
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Gültigkeit, die für jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) sowie Wohnraum und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, erfüllt sind. Eine vorherige Prüfung durch das Bundesamt, ob der subsidiäre Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, muss nicht generell erfolgen, ist aber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich.
Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind (siehe nationale Abschiebungsverbote). Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten.