Einreise- und Aufenthaltsverbote ,
Kommen Antragstellende nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren der Ausreiseaufforderung nicht nach, ordnet das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot – die sogenannte Wiedereinreisesperre – an und entscheidet, wie lange dieses Verbot gilt. Dabei werden die individuellen Umstände (schutzwürdige Belange) berücksichtigt. Für die Umsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sind die Ausländerbehörden zuständig.
Die Frist, die mit der Rückführung beginnt, darf fünf Jahre nicht überschreiten. Wenn die Person jedoch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, kann die Frist auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden. Die Frist beträgt 20 Jahre, wenn Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden oder eine terroristische Gefahr oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht.
Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten und Folgeantragstellende
Eine Besonderheit gilt für Staatsangehörige aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Wird ihr Asylantrag abgelehnt, ordnet das Bundesamt noch ein zusätzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot an und entscheidet über dessen Dauer. Es wird auch dann wirksam, wenn die Person freiwillig ausreist. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten.
Gleiches gilt für den Fall, dass ein Zweit- oder Folgeantrag wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat. In diesem Fall soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
Tritt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kraft, so wird dies für die betroffene Person im bundesweiten polizeilichen Informationssystem INPOL und im Ausländerzentralregister eingetragen. Bei einer Einreisekontrolle kann dann die Einreise verweigert werden, bei einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sogar eine Festnahme erfolgen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt grundsätzlich nicht nur für das Bundesgebiet sondern für den gesamten Schengenraum, daher wird es außerdem im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Damit kann schon die Einreise in das Schengengebiet verhindert werden. Eine Eintragung in den Pass ist daher nicht erforderlich.
Einreise- und Aufenthaltsverbote für verspätete freiwillige Ausreisen
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auch dann angeordnet werden, wenn eine Person, die ihr gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise erheblich und schuldhaft überschritten hat. Für diese Fälle sind die Ausländerbehörden zuständig.
Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Frist von bis zu zehn Jahren kann in bestimmten Fällen aufgehoben oder verkürzt werden. Hierzu hat die Ausländerbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung noch erforderlich ist und berücksichtigt dabei, ob schutzwürdige Umstände vorliegen. Eine 20-Jahres-Frist kann weder aufgehoben noch verkürzt werden.
Hintergrundinformationen
Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, das am 01.08.2015 in Kraft getreten ist, wurde dem Bundesamt die zusätzliche Aufgabe übertragen, bei Asylsuchenden, bei denen ein Einreiseverbot wirksam wird, dieses zu befristen und bei Antragstellenden aus sicheren Herkunftsstaaten und wiederholten Folgeantragstellenden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen und dessen Wirkung zu befristen. Mit dem 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 wurden diese Regelungen modifiziert. Nunmehr werden alle Einreise- und Aufenthaltsverbote behördlich angeordnet.
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Rechtliche Grundlagen
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. In § 75 Ziffer 12 AufenthG wird dem Bundesamt die Aufgabe übertragen, im Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34, 35 des AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 7 AufenthG vorzunehmen.