Widerrufs- und Rücknahmeverfahren ,
Das Widerrufs- und Rücknahmeverfahren ist ein Bestandteil des Asylverfahrens.
Im Asylanerkennungsverfahren wird auf Antrag der Schutzsuchenden geprüft, ob eine Schutzberechtigung (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz beziehungsweise nationales Abschiebungsverbot) vergeben werden kann.
Wurde eine solche Schutzberechtigung zuerkannt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesetzlich dazu verpflichtet diesen Schutz wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen oder richtigerweise nie vorgelegen haben. Diese Prüfung findet im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren statt.
Eine Schutzberechtigung muss widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Das heißt, dass die damalige Entscheidung im Asylanerkennungsverfahren eine Schutzberechtigung zu erteilen, richtig gewesen ist, aber die Voraussetzungen für die Schutzberechtigung aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklungen aus heutiger Sicht entfallen sind. Als Grund für einen Widerruf kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich die Gefährdungslage im Herkunftsstaat dauerhaft verändert hat, also die Ausländerin oder der Ausländer bei einer Rückkehr dorthin nicht mehr mit einer Verfolgung rechnen muss. Andererseits kann auch das Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers einen Widerruf begründen, z.B. wenn die oder der Schutzberechtigte in Deutschland Straftaten begangen hat oder sie oder er in ihrem oder seinem Herkunftsstaat Urlaub gemacht hat.
Die Schutzberechtigung wird zurückgenommen, wenn sich herausstellt, dass die Ausländerin oder der Ausländer im Asylanerkennungsverfahren falsche Angaben gemacht hat oder wichtige Informationen verschwiegen hat. Das bedeutet, die damalige Entscheidung ist von Anfang an falsch gewesen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über die Staatsangehörigkeit oder die Verfolgungsgeschichte getäuscht hat.
Das BAMF kann eine Schutzberechtigung jederzeit überprüfen. Meistens findet eine Prüfung auf Anlass statt, also z.B. nach Eingang eines Hinweises der Ausländerbehörde oder der Polizei.
Schutzberechtigte sind gesetzlich dazu verpflichtet bei der Überprüfung mitzuwirken, wenn das Bundesamt sie dazu schriftlich auffordert. Wird die Mitwirkung verweigert, kann ein Zwangsgeld angeordnet oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden.
Das Ergebnis der Prüfung teilt das BAMF der zuständigen Ausländerbehörde mit. Sofern die Ausländerin oder der Ausländer an der Prüfung beteiligt gewesen ist, erhält auch sie oder er eine Mitteilung.
Gegen einen Widerruf bzw. eine Rücknahme kann die Ausländerin oder der Ausländer klagen.
Wenn eine Schutzberechtigung unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat dies nicht zwangsweise eine Aufenthaltsbeendigung zur Folge. Anders als im Asylanerkennungsverfahren darf das Bundesamt im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren keine Entscheidung darüber treffen, ob die Ausländerin oder der Ausländer weiterhin in Deutschland bleiben darf. Für diese Entscheidung sind die Ausländerbehörden zuständig. Diese überprüfen, ob der Ausländerin oder dem Ausländer aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG (Aufenthaltsgesetz) erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird regelmäßig die Ausweisung der Ausländerin oder des Ausländers angeordnet werden.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zum Widerrufsverfahren sind in den §§ 73 ff. Asylgesetz (AsylG) sowie in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 enthalten.
Die rechtlichen Grundlagen für die Befugnisse der Ausländerbehörden sind im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu finden.