Widerrufs- und Rücknahmeverfahren ,
Das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Verfolgungssituation dauerhaft geändert hat bzw. diese nicht mehr besteht und den Betroffenen bei einer Rückkehr keine Gefahren mehr drohen.
Eine Rücknahme des Schutzstatus erfolgt, wenn unrichtige Angaben oder das Verschweigen entscheidender Tatsachen zur Erteilung des Schutzstatus geführt haben.
Außerdem muss die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufes geprüft werden, wenn Ausschlussgründe vorliegen, also die Ausländerin oder der Ausländer straffällig geworden ist.
Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme gegeben sind, wird vom Bundesamt nach Eingang einer Prüfanfrage von der zuständigen Ausländerbehörde oder anderen Behörden beurteilt. Personen, denen das BAMF im Asylverfahren Schutz zuerkannt hat, sind seit Dezember 2018 verpflichtet, an dieser Überprüfung selbst mitzuwirken, wenn das Bundesamt dies als erforderlich und zumutbar ansieht.
Das Ergebnis der Prüfung teilt das Bundesamt der zuständigen Ausländerbehörde mit. Sofern die Ausländerin oder der Ausländer bereits an der Prüfung beteiligt gewesen ist, erhält auch sie oder er eine Mitteilung.
Gegen einen Widerruf bzw. eine Rücknahme kann die Ausländerin oder der Ausländer klagen. Im Falle eines unanfechtbaren Widerrufs bzw. einer unanfechtbaren Rücknahme entscheidet über den weiteren Aufenthalt aus anderen Gründen die jeweilige Ausländerbehörde.
Auch wenn nach einer Überprüfung des gewährten Schutzes kein Widerruf oder keine Rücknahme erfolgt, ist eine spätere Aufhebung des Schutzstatus nicht ausgeschlossen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zum Widerrufsverfahren sind in den §§ 73 ff. Asylgesetz (AsylG) sowie in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 enthalten.